Es ist nicht das erste Mal, dass katholisches
Recht mit weltlichem Recht kollidiert. Dieser Fall hat jedoch eine
besondere Brisanz. Geht es diesmal doch um ein Vergewaltigungsopfer,
dem nicht geholfen wurde. Der Grund: Die Ärzte hatten Angst, gegen
kirchliche Dienstvorschriften zu verstoßen und deshalb ihre
Arbeitsstelle zu verlieren. Dass der kirchliche Träger der beiden
betroffenen Krankenhäuser jetzt zurückrudert und behauptet, dass es
sich nur um ein Missverständnis handelt, macht die Sache nicht
besser. Denn es ist schon merkwürdig, dass es an einem Tag in zwei
Kliniken zu demselben „Missverständnis“ kommt.
Dieser Fall zeigt in dramatischer Weise, dass diese Sonderregelung
der katholischen Kirche in der Realität nicht funktioniert –
zumindest nicht im medizinischen Alltag. Denn Fakt ist, dass die
Verabreichung der „Pille danach“ in katholischen Häusern verboten
ist, da die Kirche sowohl Empfängnisverhütung, als auch Abtreibung
ein ablehnt. Fakt ist aber auch, dass zur umfassenden Behandlung
eines Vergewaltigungsopfers nicht nur der Hinweis auf eine mögliche
Schwangerschaft gehört, sondern auch – wenn gewünscht – die
Verschreibung der „Pille danach“. Das passt nicht zusammen. Und
stürzt auch die behandelnden Ärzte in ein Dilemma. Entweder verstoßen
sie gegen die Vorgaben ihres Dienstherrn und nehmen eine mögliche
Kündigung in Kauf, oder sie vernachlässigen ihre ärztliche Pflicht,
die sie der Patientin gegenüber haben.
Aber gerade in solchen sensiblen Fällen wie bei einer
Vergewaltigung muss das Wohl der Patientin an erster Stelle stehen.
Es kann nicht sein, dass einem traumatisierten Gewaltopfer zugemutet
wird, eine weitere Klinik aufzusuchen, weil ihm sonst nicht geholfen
wird.
Natürlich muss man auch die Glaubensgrundsätze der katholischen
Kirche respektieren. Und für sie beginnt das Leben eines Menschen mit
der Zeugung. Infolgedessen verstößt eine Abtreibung gegen das Gebot
„Du sollst nicht töten“.
Folglich muss man sich die Frage stellen, ob die katholische
Kirche überhaupt noch Träger eines allgemeinen Krankenhauses sein
kann, wenn sie keine umfassende Versorgung anbieten kann, weil das
gegen ihre Glaubensgrundsätze verstößt.
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