Wenn Verfassungsgrundsätze in Steuerrecht
ausdifferenziert werden müssen, dann wird es ebenso grundsätzlich wie
kompliziert. Das ergeht dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und
Familie nicht anders, wie derzeit bei der politischen Debatte um das
Ehegattensplitting zu besichtigen ist. Bei ersterem geht es um einen
hohen Wert in der Gesellschaft, einen Wert allerdings, der im 21.
Jahrhundert auch in konservativen Kreisen ganz anders gelebt wird als
noch eine Generation zuvor. Bei zweiterem, der politischen Debatte um
die konkrete Ausgestaltung des Steuerrechts, sind wir mitten im
Kleinklein der Paragrafen und im Gerangel um politische
Geländegewinne.
Zwei Gedanken sollten die politischen Lager leiten, und wenn man
genau hinhört, kann man diese auch heraushören:
– Nicht jede
Zweisamkeit kann steuerlich so behandelt werden wie eine Ehe.
–
Steuerlich förderungswürdig ist nicht das Zusammenleben von Mann und
Frau oder Frau und Frau oder Mann und Mann, so schön das im
Einzelfall auch sein mag. Steuerlich förderungswürdig ist allein die
Erziehungsleistung in einer Familie, in der Kinder leben. Mit Blick
auf die nahe Zukunft sei ergänzt: Und die Pflegeleistung in einer
Gemeinschaft mit Kranken.
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