Kinder brauchen Schutz für eine unbeeinträchtigte
Entwicklung
Der Deutsche Ethikrat hat sich heute mehrheitlich für eine
weitgehende Straflosigkeit von inzestuösen Handlungen zwischen
Geschwistern ausgesprochen, deren strafrechtliche Verfolgung in § 173
StGB geregelt ist. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Die Abschaffung des § 173 StGB, der den Beischlaf unter
Verwandten als strafrechtliches Vergehen einordnet, bzw. die
Abschaffung der Strafbarkeit des Inzests unter Geschwistern wäre ein
falsches Signal. Der Wegfall der Strafandrohung gegenüber inzestuösen
Handlungen innerhalb von Familien würde dem Schutz der
unbeeinträchtigten Entwicklung von Kindern in ihren Familien zuwider
laufen. Die Diskussion darf nicht nur die Fälle erwachsener
Verwandter in den Blick nehmen, die außerhalb familiärer Strukturen
beiderseits freiwillig und selbstbestimmt zueinander gefunden haben;
hier bieten die Ausgestaltung als bloßes Vergehen und die Praxis der
Strafverfolgung hinreichende Möglichkeiten zu einem angemessenem
Vorgehen. Es geht zu allererst um den Schutz heranwachsender Kinder
und Jugendlicher, die in ihrem familiären Umfeld möglichen
Übergriffen anderer, in ihrer Persönlichkeit bzw. ihrem Status
innerhalb des familiären Gefüges überlegenen Familienmitgliedern
nicht mit dem notwendigen Selbstbewusstsein entgegentreten können.
Fast immer geht Inzest mit der Abhängigkeit eines Partners und
äußerst schwierigen Familienverhältnissen einher.
Wir begrüßen deshalb besonders, dass sich mehrere Mitglied des
Deutschen Ethikrates in einem Sondervotum unter anderem auch aus den
genannten Gründen gegen eine die Strafbarkeit einschränkende Änderung
des § 173 StGB ausgesprochen hat.“
Hintergrund:
Anlass für die Befassung des Deutschen Ethikrates ist eine
Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom
12.04.2012, mit der die Beschwerde eines Mannes aus Leipzig, der mit
seiner Schwester vier Kinder gezeugt hatte, gegen das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2008 zur Strafbarkeit des
Geschwisterinzests zurückgewiesen wurde.
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