Grundsatzeinigung trägt die Handschrift der Union
Die Spitzen der Koalitionsfraktionen haben am heutigen Dienstag
eine Einigung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz („Mietpreisbremse“)
erzielt. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der
zuständige Berichterstatter Jan-Marco Luczak:
„Das Ergebnis der Verhandlungen ist ein Erfolg für die Union. Die
erzielte Grundsatzeinigung trägt die Handschrift der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Das Gesetzgebungsverfahren kann nun
beginnen. Mit der Mietpreisbremse wird der Anstieg der Mieten in
angespannten Wohnungsmärkten gedämpft. Es darf nicht sein, dass
Menschen aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängt werden, weil
sie bei einem Umzug die neue Miete nicht zahlen können oder ihnen
zahlungskräftigere Mieter vorgezogen werden.
Zugleich haben Investitionen in den Neubau von Wohnungen Vorfahrt.
Damit die Mietpreisbremse nicht zur Investitionsbremse wird, bleiben
alle neu errichteten Wohnungen auf Dauer von dem Gesetz ausgenommen –
nicht nur bei der ersten Vermietung, wie ursprünglich von Minister
Maas geplant. Damit wird für Bauherren klar und rechtssicher
geregelt, dass sich ihre Investitionen in den Neubau von Wohnungen
lohnen können.
Wir haben immer betont, dass die eigentlichen Ursachen von
exorbitanten Mietsteigerungen bekämpft werden müssen. Wir nehmen
dabei auch die Länder in die Pflicht. Sie müssen darlegen, welche
Maßnahmen sie während der Geltungsdauer der Mietpreisbremse ergreifen
werden, um der angespannten Wohnungssituation abzuhelfen. Damit
wirksame Gegenmaßnahmen nicht auf die lange Bank geschoben werden,
wird die Mietpreisbremse auf längstens fünf Jahre befristet.
Hintergrund:
Die Rechts- und Baupolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatten
im März 2014 einen Forderungskatalog zur Umsetzung des
Koalitionsvertrages im Hinblick auf die Mietpreisbremse erarbeitet.
Bundesjustizminister Maas hatte parallel einen Referentenentwurf zur
Mietpreisbremse vorgelegt.
Nach der heutigen Einigung wird der Gesetzentwurf in folgenden
wesentlichen Punkten entsprechend den Forderungen der
CDU/CSU-Fraktion geändert:
– Die Mietpreisbremse gilt für 5 Jahre.
– In den Gesetzentwurf werden Kriterien aufgenommen, die
beschreiben, wann ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt (z.B.
geringe Leerstandsquote, überdurchschnittlicher Mietenanstieg,
überdurchschnittliche Mietenbelastung der Haushalte).
– Die Länder müssen bei Erlass der Verordnung darlegen, aufgrund
welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt
vorliegt und welche Maßnahmen sie während der Geltungsdauer der
Rechtsverordnung ergreifen werden, um Abhilfe zu schaffen.
– Als Maßstab für die Mietpreisbremse soll die ortsübliche
Vergleichsmiete gelten. Diese kann sich aus einem qualifizierten oder
einem einfachen Mietspiegel ergeben. Daneben kann die ortsübliche
Vergleichsmiete auch durch andere Ermittlungen festgestellt werden.
– Das allgemeine Verbot der Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 des
Wirtschaftsstrafgesetzes, das nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf
des Bundesjustizministeriums ersatzlos gestrichen werden sollte,
bleibt erhalten.
– Im Wohnungsvermittlungsgesetz wird ein Textformerfordernis auch
für Suchaufträge des Vermieters – neben der entsprechenden
Formvorschrift für Suchaufträge des Wohnungssuchenden – aufgenommen.
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