Länder sind nun gefordert, wirksame Maßnahmen zu
ergreifen
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Entwurf des
Mietrechtsnovellierungsgesetzes beschlossen, mit dem die
Voraussetzungen für die Mietpreisbremse geschaffen und das
Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt wird. Hierzu
erklärt die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Mit dem Gesetzentwurf setzt die Koalition ein klares Zeichen
gegen überhöhte Mietsteigerungen und eine Verdrängung von Mietern in
angespannten Wohnungsmärkten.
Die Mietpreisbremse ist Teil eines größeren Pakets für bezahlbares
Wohnen. Parallel werden die Landesregierungen dazu verpflichtet,
ihrerseits dafür zu sorgen, dass sich die Mietensituation nach einem
Zeitraum von fünf Jahren gebessert hat. Der Bund unterstützt die
Länder jährlich mit mehr als einer halben Milliarde Euro für den
sozialen Wohnungsbau. Wir fordern die Länder dazu auf, diese Mittel
konsequent und zielgenau einzusetzen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion
hat zudem dafür gesorgt, dass die Länder zügige Gegenmaßnahmen
ergreifen müssen und sich nicht auf der Mietpreisbremse ausruhen
dürfen.
Die Länder sind auch in der Verantwortung, diejenigen Gebiete
präzise zu bestimmen, in denen eine angespannte Wohnungssituation
herrscht. Die Unterscheidung zwischen angespannten und normalen
Wohnungsmärkten erfolgt anhand von konkreten gesetzlichen Kriterien
wie der Leerstandsquote oder der Mietenentwicklung. Diese
Unterscheidung ist wichtig, damit die Mietpreisbremse den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes entspricht.
Die Koalition entlastet Mieter zudem erheblich bei der
Maklerprovision. Künftig muss der Wohnungssuchende ein Entgelt nur
noch dann zahlen, wenn der Makler die Mietwohnung ausschließlich auf
Veranlassung des Mieters beschafft hat. Wenn die Initiative für die
Vermittlung einer konkreten Wohnung dagegen vom Vermieter ausging,
schuldet dieser die Provision.“
Hintergrund:
Nach dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf werden die
Länder ermächtigt, Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse
gilt. Bei Abschluss eines Mietvertrages darf die Miete dort nicht
mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Neu errichtete Wohnungen sind von der Mietpreisbremse ausgenommen
– nicht nur bei der ersten Vermietung, wie es noch der ursprüngliche
Referentenentwurf von Minister Maas vorsah. Ebenfalls ausgenommen
sind Vermietungen nach umfassenden Modernisierungen. So wird
sichergestellt, dass Anreize für Investitionen nicht beeinträchtigt
werden.
Im Wohnungsvermittlungsgesetz wird festgelegt, dass der Makler nur
noch dann eine Vermittlungsprovision vom Wohnungssuchenden verlangen
darf, wenn er ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem
Wohnungssuchenden den Auftrag vom Vermieter oder einem anderen
Berechtigten einholt, die Wohnung anzubieten. In den übrigen Fällen
schuldet der Vermieter die Vermittlungsprovision.
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