Für die meisten Steuerpflichtigen ist die Steuererklärung Pflicht. Sie bildet die Basis für das Finanzamt, um die tatsächliche Einkommenssteuerlast zu ermitteln. Die Steuererklärung ist somit eine wichtige Grundlage. Die Einkommensteuererklärung muss immer bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden. Das ist der Fall, wenn man grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder vom Finanzamt veranlagt wurde. Für alle anderen gelten andere Fristen. Welche das sind, erklärt Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
Welche Termine gelten
Wer während des Jahres zu viele Steuern an das Finanzamt abgeführt hat, kann mithilfe der Steuererklärung möglicherweise mit einer mit einer Steuererrückerstattung rechnen. Um diese zu erhalten, muss die Steuererklärung allerdings erstellt werden. Diese kann der Steuerpflichtige eigenständig mithilfe von Formularen erstellen oder auf elektronische Weise. Für die Erstellung beziehungsweise Abgabe der Steuererklärung bestehen Fristen, die eingehalten werden müssen. Für die meisten gilt der 31. Mai 2014 als Stichtag. Im Jahr 2014 fällt dieser Tag auf einen Samstag, sodass davon auszugehen ist, dass das Finanzamt die Frist auf den 2. Juni 2014 legt. In einigen Fällen kann es Gründe für eine Fristverlängerung geben. Ein Schreiben an das Finanzamt inklusive Begründung für den Aufschub wird im Regelfall berücksichtigt. Die Fristen ändern sich, wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erledigt wird. Sie haben bis zum 31. Dezember Zeit, die Steuererklärung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Für diejenigen, die nicht zu einer Erstellung der Steuererklärung verpflichtet sind, besteht die Möglichkeit, die Steuererklärung innerhalb von vier Jahren zu erstellen.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen unter:
http://www.steuerberater-zielinski.de