Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 
12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich 
bestätigt. Der BGH hat dabei in seinem Urteil klargestellt, dass § 
169 Abs. 5 S. 2 VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht
anwendbar ist. Ausdrücklich hebt dabei der Bundesgerichtshof in 
seiner Urteilsverkündung hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen 
weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung 
desselben darstellen. Darüber hinaus betont der BGH in besonderem 
Maße die Transparenz der KAV.
   Die AFA AG aus Cottbus begrüßt dieses Urteil des BGH, weil neben 
der höchstrichterlich festgestellten Rechtssicherheit für den Kunden 
vor allem die hohe Kostentransparenz, Planbarkeit und 
Verständlichkeit der für die Gesellschaft PrismaLife vermittelten 
Netto-Policen mit Kostenausgleichsvereinbarung KAV eindrucksvoll 
belegt wird.
   Über die AFA AG: Die Allgemeine Finanz- und Assekuranzvermittlung 
(AFA AG) ist ein unabhängiger Finanzvertrieb mit Sitz in Berlin und 
Cottbus. Die Versicherungsfachleute und System-Unternehmer der AFA AG
haben einen IHK-Abschluss und sind nach den anerkannten 
EU-Richtlinien ausgebildet. Zudem sind sie in das 
EU-Vermittlerregister eingetragen und arbeiten gemäß der 
EU-Richtlinie für Finanzdienstleister. Vermittler der AFA führten 
innerhalb der letzten zehn Jahre rund 500.000 Einzelberatungen durch.
Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kostenfreie 
Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue
Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant.
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Vorstand der AFA AG
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