Im Rahmen einer Pressekonferenz stellte die 
Fraktion der AfD – vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Bernd 
Gögel, den europapolitischen Sprecher Emil Sänze und den 
rechtspolitischen Sprecher Rüdiger Klos – ihren am 7. Mai 
eingereichten Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkung des 
Landtags in EU-Angelegenheiten vor. Das Gesetz zieht maßgebliche 
Änderungen von Artikel 34a der Verfassung des Landes 
Baden-Württemberg nach sich, die die Position der 
Landtagsabgeordneten aller Parteien in Angelegenheiten der 
Europäischen Union gegenüber der Landesregierung deutlich stärken.
Hintergrund:
   Vor der Gründung des Deutschen Bundesstaats im Jahre 1871 waren 
die deutschen Länder alleiniger Träger der staatlichen Souveränität. 
Mit der Gründung des Bundesstaates und seiner Neuauflage nach dem 2. 
Weltkrieg haben sie einen Teil ihrer Souveränität und damit der 
Gesetzgebungszuständigkeiten ihrer Parlamente an den Bund abgegeben. 
Mit der Weitergabe der Zuständigkeiten der Landesparlamente ging als 
Kompensation und Kontrollmittel die Beteiligung der Länderexekutiven 
an der Bundesgesetzgebung im Bundesrat einher. Analog gingen 
Zuständigkeiten der Landesparlamente durch die europäische 
Zentralisierung verloren. Auch hier wurde den Landesregierungen als 
Entschädigung und Kontrollmittel die Mitwirkung in Angelegenheiten 
der EU auf der Bundesebene eingeräumt.
   Die Landesregierungen wirken in Angelegenheiten der EU, 
beispielsweise bei der Übertragung von Hoheitsrechten an die EU oder 
bei der Übertragung von EU-Recht in nationales Recht, mit. Die 
Landesparlamente haben dagegen aus der Perspektive des Grundgesetzes 
keine Mitwirkungsmöglichkeiten. In den Verfassungen der Länder finden
sich zwar Ansätze, die Landesparlamente in die innerstaatliche 
Mitwirkung der Länderexekutiven in Angelegenheiten der EU 
einzubinden, jedoch bleiben die Mitwirkungsmöglichkeiten der Landtage
im Hinblick auf die Bereiche der Mitwirkung und die Verbindlichkeit 
ihrer Beschlüsse für die Landesregierung weit hinter dem vom 
Demokratieprinzip Gebotenen zurück. Dies gilt auch für die 
Landesverfassung von Baden-Württemberg (LV), die im Ländervergleich 
nach der Verfassung des Freistaats Bayern eine vermeintliche 
Vorreiterrolle in der Beteiligung des Landtags in Angelegenheiten der
EU einnimmt.
   Die Kontrolle der Exekutive durch die Legislative findet von 
Seiten der die Regierung tragenden Parteien beziehungsweise 
Fraktionen in den Parlamenten nicht mehr statt. Daraus ergibt sich 
die Forderung, die Möglichkeiten der Mitwirkung der Landesparlamente 
am europäischen Integrationsprozess deutlich auszubauen, um sie für 
die durch die Staatsgründung der Bundesrepublik und durch den 
europäischen Integrationsprozess verlorene Gestaltungsfreiheit 
angemessen zu entschädigen. Die effektive und unmittelbare Mitwirkung
der Landesparlamente an der Wahrnehmung der überstaatlichen Gewalt 
ist nicht nur auf den Bereich der Gesetzgebungszuständigkeiten der 
Länder, sondern auch auf die bei der Gründung der Bundesrepublik von 
den Ländern an den Bund delegierten originären 
Gesetzgebungszuständigkeiten der Landesparlamente zu erstrecken. 
Allgemein muss also die Möglichkeit bestehen, das europapolitische 
Handeln der Landesregierung in allen Bereichen der Bundes- und 
Landesgesetzgebung, die von Angelegenheiten der EU betroffen sind, an
die Weisungen des Landtags zu binden. Bei politisch und rechtlich 
besonders wichtigen Angelegenheiten wie der Übertragung von 
Hoheitsrechten, aber auch der Betroffenheit von 
Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder müssen die Weisungen der 
Landtage für die Landesregierungen in ihrem Handeln überdies 
verpflichtend sein.
   Der vorliegende Entwurf der AfD-Landtagsfraktion greift unter 
anderem die Informationspflichten auf und nimmt der Exekutive die 
Möglichkeit, selbst zu bestimmen, was sie an Informationen bezüglich 
Maßnahmen der EU an die Legislative weiterleitet. Dies erhöht die 
Transparenz und somit die Kontrollfunktion und Fähigkeit der 
Parlamente, nachdem diese mittlerweile zu einem reinen „Abnickverein“
verkommen sind. Ebenso folgt er dem Gedanken der Subsidiarität: Das 
Mitspracherecht der Parlamente muss wieder belebt werden, eine 
Bindung an die Beschlüsse der Legislative für die Exekutive wird so 
verbessert.
   Die Änderungen am Art. 34 a der Landesverfassung lassen sich wie 
folgt zusammenfassen: 
   a) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag zum 
frühestmöglichen Zeitpunkt über alle seine Aufgaben berührenden 
Angelegenheiten der EU zu informieren und ihm in all diesen 
Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
   b) Wenn die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund oder Ländern 
durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU betroffen sind, 
kann die Landesregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch 
Gesetz gebunden werden, insbesondere mit Blick auf ihr 
Abstimmungsverhalten im Bundesrat. 
   c) Eine strikte Bindung der Landesregierung in ihren 
verfassungsmäßigen Aufgaben an Stellungnahmen des Landtags ist 
vorgesehen, wenn Vorhaben der EU Gesetzgebungszuständigkeiten der 
Länder betreffen. Diese Bindung erstreckt sich insbesondere auf das 
Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat und 
ausdrücklich auf den Auftrag an die Landesregierung, sich auf 
Bundesebene für eine gerichtliche Verteidigung von Landeskompetenzen 
gegenüber der EU einzusetzen. 
   d) Sind die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes durch ein 
Vorhaben der EU betroffen, hat die Landesregierung bei ihren 
verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags 
maß-geblich zu berücksichtigen, auch hier insbesondere hinsichtlich 
ihres Abstimmungsverhaltens im Bundesrat.
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