So behandelt die neueste Ausgabe des Steuerbüros Änderungen des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes. Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) – insbesondere die Privilegierung von Betriebsvermögen – für verfassungswidrig erklärt. Nach seiner Begründung liegt es grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur
Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen.
Ein anderes Thema, das die Steuerberater Dräger Käschner Fazlic aus Rheine in ihrem neuen Brief behandeln, ist das Jahressteuergesetz 2015 und da speziell das Zollkodexanpassungsgesetz. Zu den wichtigsten Änderungen gehört demnach, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung(auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlichals Werbungskosten oder Betriebsausgabenin voller Höhe abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht.
Das dritte Thema dreht sich um die Grundsteuer. Demnach ist die Einheitsbewertung des Grundvermögens nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig
Sogenannte „Einheitswerte“ sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964, in den neuen Bundesländern 1.1.1935.