– Bei Auslandstätigkeiten hat grundsätzlich der ausländische Staat
das Besteuerungsrecht
– Ohne Nachweis einer Besteuerung im Ausland wird der Arbeitslohn in 
Deutschland versteuert
– Das könnte nach den Doppelbesteuerungsabkommen verfassungswidrig 
sein
   Europa wächst mehr und mehr zusammen. Große Konzerne haben 
Niederlassungen in vielen Staaten, oft auch in Asien und anderen 
fernen Ländern. Auch viele mittelständische Betriebe haben Aufträge, 
die im Ausland abzuwickeln sind. Entsprechend sind auch immer mehr in
Deutschland lebende Arbeitnehmer zeitweise im Ausland tätig – sei es 
auf  Baustellen oder in Büros.
   Deutschland hat mit allen europäischen Ländern und vielen weiteren
Staaten sogen. Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) geschlossen. Diese 
weisen nach bestimmten Regeln nur einem der Staaten das Recht zur 
Steuererhebung zu. In den meisten Fällen hat der ausländische Staat 
das Besteuerungsrecht. Das gilt zunächst für diejenigen Arbeitnehmer,
die an mehr als 183 Tagen im Jahr im Ausland arbeiten. Unabhängig von
der Dauer des Auslandseinsatzes ist ein Arbeitnehmer aber stets im 
Ausland steuerpflichtig, wenn er von einem dort ansässigen 
Arbeitgeber bezahlt wird. „In solchen Fällen dürfen die für die 
Auslandstätigkeit bezogenen Löhne und Gehälter in Deutschland nicht 
mehr besteuert werden“, erklärt Jörg Strötzel, Vorsitzender des 
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
   Nun unterstellt die Finanzverwaltung, dass viele im Ausland tätige
Arbeitnehmer ihrer Steuererklärungspflicht im ausländischen Staat 
einfach nicht nachkommen und sich bei ihrer inländischen 
Steuererklärung darauf berufen, dass Deutschland kein 
Besteuerungsrecht hat. So könnte es in beiden Ländern zu einer 
Nichtbesteuerung kommen. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland eine 
Auffangvorschrift geschaffen. Danach versteuert Deutschland den im 
Ausland erzielten Arbeitslohn, wenn und solange nicht nachgewiesen 
wird, dass im Ausland tatsächlich eine Besteuerung erfolgte. 
Allerdings sind die erforderlichen Nachweise manchmal schwer zu 
beschaffen. Schon wegen unzureichender Sprachkenntnisse und 
Unkenntnis des ausländischen Rechts müssen regelmäßig örtliche 
Steuerberater eingeschaltet werden.
   Über diese Auffangregelung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) 
kürzlich zu entscheiden. Er hielt die Vorschrift  für 
verfassungswidrig. Denn die von Deutschland geschlossenen DBA sind 
völkerrechtliche Verträge, die  den nationalen Steuergesetzen 
vorgehen. Die Auffangvorschrift geht aber einseitig über die 
Vereinbarungen in den DBA hinaus. Insoweit hat sich der deutsche 
Gesetzgeber über bestehende Verpflichtungen aus den DBA 
völkerrechtswidrig hinweg gesetzt (sogen. „Treaty Override“). Da der 
BFH nicht selbst über Völkerrecht entscheiden kann, hat er dem 
Bundesverfassungsgericht nun die Frage vorgelegt, ob die 
Auffangvorschrift  gegen das Verfassungsrecht verstößt. Ein 
Aktenzeichen beim Verfassungsgericht ist noch nicht bekannt.
   Die VLH empfiehlt, in allen noch nicht bestandskräftigen und 
künftigen Fällen vorsorglich Einspruch gegen Steuerbescheide zu 
erheben, in denen deutsche Finanzämter die Auffangvorschrift (§ 50d 
Abs. 8 EStG) anwenden. Zugleich sollte ein Ruhen des Verfahrens bis 
zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.
Über die VLH
   Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) 
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche 
Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – 
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen 
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere 
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können 
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser 
Pressetext steht auch im Internet unter http://ots.de/GP9QL zum 
Download bereit.
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Bernhard Lauscher, Steuerberater
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