Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt der Mensch als Kind und ist somit nicht strafmündig, somit ist eine Bestrafung ist nicht möglich.
Zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr bezeichnet das Gesetz den Beschuldigten als Jugendlichen, für den dann zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden ist.
Anschließend und bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gilt man als Heranwachsender. In diesem Lebensabschnitt hat das Jugendgericht zu prüfen, ob noch Jugendrecht oder bereits Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Maßgeblich für diesen Zeitpunkt ist nicht das Alter zur Zeit der gerichtlichen Hauptverhandlung, sondern das Alter zur Zeit der Tat. Das Gericht hat bei Heranwachsenden zu prüfen, ob in der Person des Beschuldigten, in der Tat oder in der Tatbegehung Merkmale zu erkennen sind, welche als jugendtypisch angesehen werden. In diesem Fall ist Jugendrecht anzuwenden.
Anklagen gegen Beschuldigte zwischen 14 und 21 Jahren müssen immer vor dem Jugendgericht erhoben werden.
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