Anwalt Offenbach und Rechtsanwalt Dreieich – Kanzlei Sachse

Neben den Ehescheidungsverfahren und den Verfahren auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind die Familiengerichte für auch für folgende Angelegenheiten zuständig:

für alle Fragen des Sorgerechts für minderjährige Kinder, gleich, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt
für alle Fragen des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind (auch bei nichtehelichen Kindern und auch hinsichtlich des Umgangsrechts der Großeltern oder sonstiger Bezugspersonen)
für alle Unterhaltsstreitigkeiten, bei denen die Unterhaltspflicht auf Verwandtschaft, Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft beruht sowie der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter
für den Versorgungsausgleich
für die Teilung der Haushaltsgegenstände und die Zuweisung der Ehewohnung
für alle Gewaltschutzsachen, gleich ob die Beteiligten verheiratet sind oder nicht
für alle Zugewinnausgleichsverfahren
für alle anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eheleuten und ihren Eltern oder Schwiegereltern anlässlich der Trennung
für Abstammungsverfahren (Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung)
für Verfahren auf Befreiung von der Ehemündigkeit
für Adoptionen

Nicht zuständig ist das Familiengericht

für alle vermögensrechtlichen und sonstigen Streitigkeiten zwischen (ehemaligen) Partnern einer nichtehlichen Lebensgemeinschaft (Ausnahme: Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz, siehe oben).

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