Anwaltskanzlei Sachse – Ihre Anwälte in Offenbach und Mörfelden-Walldorf – Arbeitsrecht

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Eine vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarte und Kredit- oder Kontokarte darf regelmäßig nur für dienstliche Zwecke benutzt werden. Eine eventuerlle Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der Kläger des vorliegenden Falls hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Disponent von seiner Arbeitgeberin eine Vollmacht für das Firmenkonto nebst Kreditkarte und eine Tankkarte erhalten.

Über das Konto des Arbeitgebers kaufte er unter anderem ein privates Flugticket und bestellte Kinderkleider und Haushaltsgegenstände bei einem Versand. Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von mehr als 2.000 Euro. Als die Arbeitgeberin diese Ausgaben bemerkte, stellte sie alle Lohnzahlungen ein. Das Arbeitsverhältnis wurde später beendet und die restliche Vergütung in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen verrechnet.

Der Kläger hat behauptet, die Arbeitgeberkonten hätten ihm ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Die Arbeitgeberin müsse das Gegenteil beweisen und dürfe nicht mit seinem restlichen Lohn aufrechnen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein haben die Zahlungsklage abgewiesen.

Pfändungsfreigrenzen sind hier wegen der vorsätzlichen Handlungen nicht zu beachten. Grundsätzlich dienen einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde.

Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutzt, muss darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen ist.
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