In den Sommerferien bessern viele Schüler ihr Taschengeld mit einem Ferienjob auf. Grundsätzlich dürfen Jugendliche erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres eine Ferienarbeit aufnehmen. Die Tätigkeit sollte körperlich nicht zu schwer sein und alle Sicherheitsbestimmungen müssen eingehalten werden. „Im Interesse beider Seiten sollte der Vertrag über dieses befristete Arbeitsverhältnis schriftlich gefasst werden“, empfiehlt IHK-Justitiarin Heike Cloß. „Solange Jugendliche noch schulpflichtig sind, dürfen sie im Kalenderjahr höchstens vier Wochen arbeiten – und dies nur während der Schulferien“. Der Arbeitsvertrag über das befristete Arbeitsverhältnis gilt als kurzfristige Beschäftigung. Dieser Arbeitsvertrag muss unter www.minijob-zentrale.de angemeldet werden. Mit einer eigenen Lohnsteuerkarte für den Jugendlichen lässt sich das Arbeitsverhältnis regelmäßig komplett abgabenfrei gestalten. Weitere Informationen enthält das Infoblatt A26 „Beschäftigung von Minderjährigen“, das unter der Kennzahl 891 unter www.saarland.ihk.de eingestellt ist.
Weitere Informationen unter:
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