Arbeitsrecht – Kündigungsfrist von drei Jahre unzulässig!

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich einer dreijährige Kündigungsfrist – hier im Gegenzug gegen eine Gehaltserhöhung – ist diese unwriksam. Der Arbeitnahmer ist andernfalls unzulässig in seinem Recht zur freien Berufswahl beeinträchtigt. Derart lange Kündigungsfristen knebeln den Arbeitnehmer in seiner Hanndlungsfreiheit. Dies selbst dann, wenn die Kündigungsfrist durch eine Gehaltserhöhrung quasi erkauft wurde.

Dies entschied jüngst das Bundearbeitsgericht (6 A ZR 158/16).

Stattdessen greift dann die gesetzliche Kündigungsfrist, im entschiedenen Fall von vier Wochen.