Aufsichtsrat einer AG zu Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung eines Aktionärs verurteilt

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte vorsätzlich in verwerflicher Weise in einem aktienrechtlichen Nichtigkeitsklageverfahren des Aktionärs Zapf gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft im Jahr 2005 Nebeninterventionen auf Seiten der Aktiengesellschaft veranlasst, um daraus in erheblichem Umfang finanzielle Vorteile zu Lasten des Aktionärs Zapf zu erzielen.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„Der Beklagte hat bei ihm bekannten Rechtsanwälten Nebeninterventionen von Minderheitsaktionären der Aktiengesellschaft in dem vorgenannten Nichtigkeitsklageverfahren initiiert. Ziel war, dass Minderheitsaktionäre dem vorgenannten Streitverfahren als Streithelfer auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitreten. Bereits diese „Organisation“ von Nebeninterventionen ist für sich gesehen bedenklich. Rechtswidrig und verwerflich ist aber, dass der Beklagte die Nebenintervenienten und letztlich auch die beteiligten Rechtsanwälte in erheblichem Umfang daraus für sich finanzielle Einnahmen zulasten des Klägers [Aktionär Zapf] generiert haben.“

Rechtsanwalt Tobias Ziegler, der den Aktionär Zapf im Verfahren vertrat, teilt dazu mit:

„Der verurteilte Aufsichtsrat wurde im Jahr 2004 vom Amtsgericht Köln auf seinen Antrag hin als Mitglied des Aufsichtsrats der AG bestellt, gegen deren Hauptversammlungsbeschluss [es handelte sich um einen beschlossenen Kapitalschnitt auf 0,- Euro mit anschließender Kapitalerhöhung] der Aktionär Zapf Nichtigkeitsklage erhoben hatte. Das Landgericht Köln stellte in dem aktuell entschiedenen Schadensersatzprozess in erster Instanz fest, dass dieser Aufsichtsrat das grundsätzlich legitime Mittel der Nebenintervention auf Seiten der AG dazu nutzte, risikolos zum Vermögensnachteil von Herrn Zapf Geld zu verdienen.“

„Grundsätzlich sind Nebeninterventionen im Aktienrecht zulässig. Das Landgericht Köln kam aber in diesem Ausnahmefall aufgrund der ihm vorliegenden Beweismittel zu dem zutreffenden Schluss, dass das Aufsichtsratsmitglied der Verantwortliche im Hintergrund war, der die Nebeninterventionen auf Seiten der Aktiengesellschaft initiierte und koordinierte und daran verdiente durch die eingenommenen Anwaltshonorare“, meint Rechtsanwalt Tobias Ziegler.

Das Aufsichtsratsmitglied muß nun nach dem Urteil des Landgericht Köln sämtliche von dem Aktionär Zapf an die Rechtsanwälte der Streithelfer gezahlten Anwaltshonorare erstatten.

Das Urteil des Landgericht Köln (Aktenzeichen: 82 O 192/09) ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrundwissen:
Die Nebenintervention, auch Streithilfe genannt, liegt vor, wenn sich jemand im eigenen Namen wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Zivilprozess beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Der Nebenintervenient (=Streithelfer) tritt im Prozess einer der beiden Parteien bei, um diese zu unterstützen. In aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren z.B., bei denen ein Aktionär gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft vor dem Landgericht Klage erhebt, kann ein Nebenintervenient auf Seiten des klagenden Aktionärs oder auf Seiten der Aktiengesellschaft beitreten, um diese im Streit zu unterstützen. Aufgrund des bestehenden Anwaltszwangs muß sich der Streithelfer von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.