Axel List, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin

Berlin, 05.05.2010
In seinem am 27.01.2010 verkündeten Urteil (XII ZR 22/07) entschied der BGH, dass die bei der Wohnraummiete greifende Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bei gewerbli-chen Mietverhältnissen nicht zum Tragen kommt. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter bei Wohnraum innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungs-zeitraumes die Betriebskosten abzurechnen. Gelingt ihm dies nicht innerhalb der zuvor genannten Frist, kann er keine Nachforderung aus der Abrechnung geltend machen. Im ge-werblichen Bereich ist der Vermieter zwar verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist – meist nach Ablauf eines Jahres -, die Betriebskosten abzurechnen. Kann er diese Frist aller-dings nicht einhalten, ist dies nach Auffassung des BGHs ohne jegliche Sanktion. Der Ver-mieter kann demnach auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist im gewerblichen Mietrecht Nebenkostennachforderungen wirksam geltend machen.

Rechtsanwalt Axel List ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er berät und vertritt seit über 15 Jahren sowohl öffentliche Auftraggeber wie auch Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Projektentwickler, Bauträger und Handwerker in baurechtlichen Angelegenheiten. Zu seinem Mandantenkreis zählen weiter: gewerbliche Vermieter und Makler, die er in allen immobilienrechtlichen Angelegenheiten vertritt. Herr List ist Mitautor des „Formularbuch Baurecht“, Herausgeber: Prof. Hans-Benno Ulbrich, Werner Verlag und des Formularbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht“, Herausgeber: Prof. Hans-Benno Ulbrich, Luchterhand Verlag sowie Dozent der TÜV Rheinland Akademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltsvereins. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.boeninger-list-koehn.de.