Hamburg, 23. April 2010. Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main festigt die Position geschädigter Anleger in geschlossenen Medienfonds. Die Bank Löbbecke informierte ihren Kunden zwar über das entsprechende Anlagemodell, versäumte es jedoch, den Fondszeichner über die eigene einhergehende Vergütung von 8 Prozent aufzuklären. Der deutliche Interessenkonflikt und somit entscheidungsrelevante Umstände zwischen Berater und Kunden kamen in keiner Weise zur Ansprache – ein folgenreicher Fehler.
„Hier liegt ein klares Beratungsversäumnis des Bankhauses Löbbecke vor. Dies zeigt auch das deutliche Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main“, erklärt der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Momentan erleben wir es in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen damit zu verteidigen versuchen, dass sie keinerlei Verpflichtung bezüglich der Aufklärung über die eigens erhaltenen Provisionen hätten. Dem Landgericht Frankfurt am Main reichte dies richtigerweise nicht und es verurteilte das Bankhaus Löbbecke zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 105.000 Euro“.
Nach Ansicht des zuständigen Richters kam eindeutig ein Beratungsvertrag zustande, da der zuständige Berater die Struktur des Fonds als unternehmerische Beteiligung erläuterte. „Die Pflichten aus dem Schuldverhältnis hat die Beklagte verletzt, indem sie den Kläger nicht über alle entscheidungsrelevanten Umstände, nämlich über die ihr zugeflossenen Innenprovisionen, aufgeklärt hat“, entschied das Gericht.