Berliner Zeitung: Kommentar zur Entscheidung des Bundesgerichtshof, dass Hooligan-Gruppen als kriminelle Vereinigungen betrachtet werden können

Das Renommee des § 129 StGB, der die Bildung und
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt, ist
besonders schlecht. Das liegt vor allem an der Unbestimmtheit seines
Tatbestands und damit an seiner Anfälligkeit für Überdehnung. Ein
weiteres Beispiel für den weiten Anwendungsbereich des § 129 StGB hat
jetzt der Bundesgerichtshof geliefert und die einschlägige
Verurteilung von Hooligans bestätigt. In ihrem Fall lässt sich das
wohl begründen, denn immerhin haben sich die Täter ausdrücklich zur
Schlägerei verabredet. Aber ist das eine kriminelle Vereinigung? Von
Anfang an hat den § 129 StGB der Juristenwitz begleitet:
Steuerberater, GmbH-Geschäftsführer und Rechtsanwälte werden vor
einer Zusammenkunft gewarnt – sie könnte den Anfangsverdacht der
Bildung einer kriminellen Vereinigung begründen.

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