Die 3 Regeln einer rechtssicheren Kündigung
Zu den drei wichtigsten Merkmalen einer Kündigung gehören die Fristen, die Form und die Unterschrift des Aussprechenden. Ein Verantwortlicher, der die Kündigung ausspricht, muss dafür sorgen, dass die Kündigung in Schriftform vorliegt und dass sie von ihm unterschrieben wurde. Des Weiteren ist es notwendig, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, der gekündigt werden soll. Auf der anderen Seite muss eine Kündigung keine expliziten Kündigungsgründe enthalten. Es sei denn, es handelt sich um eine Kündigung, die einem Auszubildenden während der Probezeit ausgesprochen wird oder um eine Kündigung während des Mutterschutzes.
Der Kündigungsschutz ? Was regelt er?
Das Kündigungsschutzgesetz ist ein Gesetz, welches auf das Jahr 1951 zurückgeht und das in der gesellschaftlichen Debatte immer wieder eine große Rolle spielt. Zentral steht der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern und es wurde festgelegt, dass nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind.
Aber was beinhalten diese Kündigungsgründe eigentlich?
Diese Gründe fallen in drei Kategorien: personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt. Zu den personenbedingten Gründen zählt der Verlust der Fahrerlaubnis, zum Beispiel bei einem Personenbeförderung Betrieb. Aber auch eine Strafe, die in einem Gefängnis abgesessen werden muss, zählt dazu.
Verhaltensbedingte Gründe umfassen die Offenlegung von Betriebsgeheimnissen bzw. Geschäftsgeheimnissen. Aber auch die Verhaltensweisen, die dazu führen, dass Arbeitnehmer nicht von einer Krankheit genesen. Des Weiteren kann eine Manipulation der Stempeluhr ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund sein, genauso wie das Abstempeln für einen Arbeitskollegen. Letztlich zählt auch die Verweigerung der vertraglich vereinbarten Leistung zu dieser Kategorie.
Betriebsbedingte Kündigungsgründe sind zum Beispiel Veränderungsprozesse im Bereich Produktion, wodurch der Einsatz von weniger Personal nötig ist. Aber auch ein Substitutionswegfall und dadurch resultierender Wegfall von Arbeitsstellen zählt zu den betriebsbedingten Kündigungsgründen.
Drei Personengruppen werden besonders geschützt
Insbesondere Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit und schwerbehinderte Personen werden geschützt. Allerdings gilt ein Kündigungsschutz nur, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Personen beschäftigt sind und Arbeitnehmer dort länger als sechs Monate arbeitet.
Fristlose Kündigung und außerordentliche Kündigung mit Fristen
Bei einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis sogleich beendet. Demgegenüber steht die fristgerechte Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis entsprechend der Länge der Kündigungsfrist fortgeführt wird. Es gibt aber auch die außerordentliche Kündigung mit Fristen. Bei ihr spielt die Auslauffrist eine zentrale Rolle, denn sie ist entscheidend.
Kündigung rechtlich prüfen lassen
Wer eine Kündigung ausgesprochen bekommt, sei es eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung, der sollte sich in jedem Fall anwaltlich beraten und die Kündigung prüfen lassen. Vor Gericht kann es oft zu einer Situation kommen, in der der Arbeitgeber unter Druck gerät und das Gericht die Kündigung als unwirksam ansieht. Allerdings bedarf der Weg dorthin kompetente und professionelle Unterstützung. Etwas, das in der Regel nur ein Anwalt bieten kann, idealerweise übernimmt das ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.