
Redakteur: Herr Kirchhof, worum ging es in der Entscheidung des BGH?
Rechtsanwalt Kirchhof: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 – Az. IV ZR 256/25 – eine wichtige Frage zum Schutz von Vertragserben geklärt. Ein Erblasser hatte sich in einem Erbvertrag zwar ein Rücktrittsrecht vorbehalten, dieses aber zu Lebzeiten nicht ausgeübt.
Der BGH stellte klar: Der bloße Vorbehalt genügt nicht, um die Bindungswirkung des Erbvertrags aufzuheben. Solange der Rücktritt nicht tatsächlich erklärt wurde, darf der Vertragserbe weiterhin darauf vertrauen, später entsprechend dem Erbvertrag zu erben.
Redakteur: Was ist überhaupt der Unterschied zwischen einem Erben und einem Vertragserben?
Rechtsanwalt Kirchhof: Ein Erbe kann seine Rechtsstellung beispielsweise durch ein Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge erhalten. Ein Vertragserbe wird dagegen in einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Bindungswirkung: Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Ein Erbvertrag bindet die Vertragsparteien dagegen regelmäßig bereits zu Lebzeiten. Der Erblasser kann sich also nicht ohne Weiteres später umentscheiden.
Diese Bindung schützt allerdings nicht jedes Vermögen automatisch. Der Erblasser darf zu Lebzeiten grundsätzlich weiterhin über sein Eigentum verfügen. Problematisch wird es, wenn er Vermögenswerte ohne nachvollziehbares eigenes Interesse verschenkt, um den Vertragserben gezielt zu benachteiligen.
Redakteur: Was bedeutet das für beeinträchtigende Schenkungen?
Rechtsanwalt Kirchhof: § 2287 Abs. 1 BGB schützt Vertragserben vor solchen Schenkungen. Hat der Erblasser in der Absicht gehandelt, den Vertragserben zu benachteiligen, kann dieser nach dem Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe der Schenkung vom Beschenkten verlangen
Der BGH hat nun klargestellt, dass ein lediglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht diesen Anspruch nicht automatisch ausschließt. Der Erblasser kann also nicht allein durch eine entsprechende Klausel im Erbvertrag die Bindungswirkung praktisch aushebeln.
Redakteur: Welche Frage musste der BGH beantworten?
Rechtsanwalt Kirchhof: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Vertragserbe trotz des Rücktrittsvorbehalts durch die Schenkungen objektiv beeinträchtigt wurde.
Das Oberlandesgericht hatte angenommen, dass ein Rücktrittsrecht die Bindung des Erbvertrags so weit lockere, dass eine solche Beeinträchtigung ausscheide. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Einschätzung nicht.
Nach Auffassung des BGH bleibt der Vertragserbe geschützt, solange kein Rücktritt erklärt wurde. Eine Schenkung kann daher weiterhin die Grundlage für einen Anspruch nach § 2287 BGB bilden.
Redakteur: Ist damit jede Schenkung unzulässig?
Rechtsanwalt Kirchhof: Nein, keineswegs. Der Erblasser bleibt grundsätzlich berechtigt, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. § 2287 BGB greift nicht bei jeder Schenkung ein.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Schenkung den Vertragserben beeinträchtigen sollte. Außerdem muss geprüft werden, ob ein nachvollziehbares Eigeninteresse des Erblassers bestand. Eine Schenkung aus berechtigten persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen kann deshalb anders zu beurteilen sein als eine Vermögensübertragung, die ausschließlich darauf abzielt, den Vertragserben leer ausgehen zu lassen.
Redakteur: Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?
Rechtsanwalt Kirchhof: Viele Erbverträge enthalten Rücktrittsvorbehalte oder Änderungsbefugnisse, damit der überlebende Ehegatte flexibel bleibt. Solche Klauseln sind nicht bedeutungslos. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass der Vertragserbe seinen Schutz verliert.
Für Vertragserben lohnt es sich daher, lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach dem Erbfall genau zu prüfen. Ob tatsächlich ein Herausgabeanspruch besteht, hängt stets vom Inhalt des Erbvertrags, dem Zweck der Schenkung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Redakteur: Was sollten Betroffene jetzt beachten?
Rechtsanwalt Kirchhof: Wer durch einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde, sollte zunächst den vollständigen Vertrag einschließlich späterer Nachträge prüfen lassen. Besonders wichtig sind Regelungen über Rücktritt, Änderungsvorbehalte und die Einsetzung weiterer Erben.
Außerdem sollten Unterlagen zu verdächtigen Schenkungen gesichert werden. Dazu gehören beispielsweise notarielle Verträge, Kontoauszüge, Grundbuchunterlagen und Schriftverkehr. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, die eigenen Rechte richtig einzuschätzen und mögliche Ansprüche rechtzeitig durchzusetzen.