Mit Urteil vom 17.09.2015 (Az. I ZR 228/14) hat
der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass es
sich im verhandelten Fall um keine Kabelweitersendung im Sinne von §§
20, 20b UrhG handelt. Die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG) leitet innerhalb eines Gebäudes Rundfunksignale an die
angeschlossenen Wohneinheiten weiter.
Die Besonderheit des Falles liegt nach den Ausführungen des Senats
darin, dass die WEG das Kabelnetz selbst betreibt und dadurch der
Kreis der betroffenen Adressaten auf die Eigentümer der WEG
beschränkt ist. Die Weiterleitung der Rundfunksignale stelle zwar in
dieser Sonderkonstellation eine Wiedergabe im Sinne der
EuGH-Rechtsprechung dar, sie erfolge jedoch durch die zahlenmäßige
Beschränkung nicht öffentlich und unterscheide sich somit vom
Regelfall der Kabelweitersendung.
Nicht betroffen von der Entscheidung sind daher insbesondere
Kabelweitersendungen an mehrere Gebäude sowie in Wohngebäuden, die im
Eigentum z. B. von Wohnungsunternehmen stehen. Daneben hat der BGH
bejaht, dass es sich bei der Weiterleitung der Rundfunksignale um ein
anderes technisches Verfahren und damit um eine Wiedergabe handelt.
Somit hat er den Tatbestand der Kabelweitersendung und die
Lizenzpflicht im Grundsatz gegenüber Rechteinhabern bestätigt.
Darüber hinaus hat der BGH das vom EuGH bei einer öffentlichen
Nutzung aufgestellte Kriterium der „recht vielen Personen“ (WEG
umfasst 343 Wohneinheiten) bejaht. Dies ist nicht in Einklang damit
zu bringen, dass es sich laut BGH bei den angeschlossenen
Wohnungseigentümern trotzdem um eine „private Gruppe“ handeln soll.
Der BGH wird sich hierüber nur durch eine wertende und allein auf den
entschiedenen Einzelfall bezogene Betrachtung hinwegsetzen können.
Dies bleibt letztlich der ausstehenden Urteilsbegründung vorbehalten.
Die GEMA nimmt urheberrechtliche Nutzungsrechte wahr, die ihr von
Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumt werden.
Außerdem zieht die GEMA die Lizenzvergütung für andere
Verwertungsgesellschaften ein, die ebenfalls Ansprüche auf
vergütungspflichtige Kabelweitersendungen haben. Auch diese
Verwertungsgesellschaften nehmen urheberrechtliche Nutzungsrechte
wahr, bspw. von Urhebern, ausübenden Künstlern, verschiedenen
Sendeunternehmen sowie von Filmherstellern.
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Ursula Goebel, Direktorin Kommunikation
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