Bildschirmgröße muss in Zentimetern angegeben sein – Falsche Einheiten verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

Seit dem 1. Januar 2010 gelten in Deutschland das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG), beziehungsweise die Einheitenverordnung (EinhV). Die allerdings sind offenbar nur wenigen Online-Händlern bekannt. Nach Maßgabe dieser Normen müssen unter anderem Elektronikartikel mit den inzwischen gesetzlich vorgeschriebenen Einheiten beschrieben werden. Gab es früher den „17-Zoll-Monitor“, so muss die Größe jetzt zumindest auch in Zentimetern angegeben werden.

Eine lediglich in Zoll und nicht auch in Zentimetern angegebene Monitor-Größe verstößt nach einem Beschluss des Landgerichts Bochum (30.03.2010, Aktenzeichen Z: I-17 O 21/09) gegen die genannten Gesetze und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht. Allerdings, so die Bochumer Richter, sei eine darauf gestützte Abmahnung nicht rechtmäßig, da es sich lediglich um eine Bagatelle handle.

Tipp für Händler: Beachten Sie die EinhV und passen Sie die Angaben in Ihrem Online-Shop so rasch wie möglich an. Denn: Ungeachtet der Entscheidung des Bochumer Landgerichts, eine Abmahnung se nicht gerechtfertigt – es ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Gericht im Einzelfall zu einer anderen Einschätzung gelangt und einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß bejaht.

Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.

Diesen und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden Sie unter https://www.iclear.de/index.php?id=158&L=0.