Bombardier gibt neuen Emissionspreis seiner 2021 fälligen vorrangigen Anleihen bekannt

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Bombardier gibt neuen Emissionspreis seiner 2021 fälligen vorrangigen Anleihen
bekannt
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MONTREAL, QUEBEC–(Marketwire – October 21, 2010) – NICHT ZUM VERTRIEB AN
PERSONEN BESTIMMT, DIE SICH IN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK AUFHALTEN ODER DORT
WOHNHAFT SIND

Bombardier Inc. (TSX: BBD.A) (TSX: BBD.B) gab heute bekannt, dass es erfolgreich
den Preis seines Angebots vorrangiger Anleihen in Höhe von EUR 780 Millionen
Kapitalsumme festgelegt hat. Dieses primär in Europa erfolgte Emissionspaket
besteht aus am 15. Mai 2021 fälligen vorrangigen Bombardier-Anleihen mit einem
Nennbetrag von insgesamt EUR 780 Millionen sowie einem 6,125%igen Bezugsschein
und zu einem Nennwert von 99,0422%. Bombardier beabsichtigt, die Nettoerträge
aus diesem Angebot zur Finanzierung des Rückkaufs aller seiner aktuell
ausstehenden variabel verzinslichen Anleihen, die in 2013 fällig werden, und
seiner 8%igen Anleihen, die in 2014 fällig sind, zu verwenden. Dies geschieht
auf der Grundlage von zwei getrennten Kaufangeboten, die heute bekanntgegeben
wurden (das „Kaufangebot“).

In Rechtsgebieten, in denen ein derartiges Angebot bzw. Ersuchen gegen gültiges
Recht verstößt, stellt diese Bekanntmachung kein Angebot bzw. keine Einholung
einer Zustimmung zum Verkauf oder Kauf von Wertpapieren jeglicher Art dar.

Die an dieser Stelle erwähnten Wertpapiere wurden und werden nicht entsprechend
des US-amerikanischen Wertpapiergesetzes von 1933 in seiner abgeänderten Fassung
(„Securities Act“) bzw. sonstiger Wertpapiergesetze anderer Rechtsgebiete
registriert und dürfen daher ohne vorherige Registrierung bzw. Befeiung von den
gültigen zulassungsrechtlichen Bestimmungen des Wertpapiergesetzes in den
Vereinigten Staaten weder angeboten noch verkauft werden. Die an dieser Stelle
erwähnten Wertpapiere wurden und werden entsprechend gültiger kanadischer
Wertpapiergesetze nicht für den öffentlichen Verkauf zugelassen. Dementsprechend
darf ein Kaufangebot bzw. der Verkauf dieser Wertpapiere in Kanada nur dann
erfolgen, wenn die Transaktion entsprechend gültiger Wertpapiergesetze von den
zulassungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Emissionsprospekt und Händler
befreit ist.

Weder der Vorstand von Bombardier noch Konsortialführer, Abwickler, Treuhänder,
Informationsrepräsentanten oder die Treuhänder der jeweiligen Art der Anleihe
sprechen Empfehlungen dahingehend aus, ob Inhaber von Anleihen diese in vollem
Umfang oder in Teilen zeichnen oder behalten sollen. Keine dieser Personen wurde
vonseiten des Unternehmens oder den anderen beteiligten Parteien autorisiert, in
diesem Zusammenhang eine Empfehlung auszusprechen. Die Inhaber von Anleihen
müssen selbst entscheiden, ob sie ihre Anleihen zum Kauf anbieten, und wenn dies
der Fall sein sollte, in welchem Umfang Anleihen zum Kauf angeboten werden.

In den Jurisdiktionen, in denen Aktien, Blue Sky oder andere Gesetze erfordern,
dass das Kaufangebot durch einen lizenzierten Broker oder Händler durchgeführt
wird, wird angenommen, dass das Kaufangebot durch den Vertragshändler oder durch
einen oder mehrere Broker oder Händler, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
der jeweiligen Jurisdiktion lizenziert sind, durchgeführt wird.

Die Offenlegung dieser Bekanntmachung sowie sonstiger Dokumente bzw.
Materialien, die sich auf das Kaufangebot beziehen, ist nicht erfolgt. Derartige
Dokumente und/oder Materialien wurden auch nicht durch eine autorisierte Person
im Sinne des 21. Abschnitts des „Financial Services and Markets Act“ aus dem
Jahr 2000 freigegeben. Dementsprechend dürfen derartige Dokumente und/oder
Materialien nicht an die Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich weitergereicht
werden. Eine Kommunikation dieser Dokumente und/oder Materialien als Werbung für
Finanzprodukte erfolgt im Vereinigten Königreich ausschließlich an Personen, die
unter die Definition eines Investmentexperten fallen (wie in Artikel 19(5) des
„Financial Services and Markets Act 2000“ (Finanzwerbung) aus dem Jahr 2005 (der
„Erlass“) definiert), bzw. an Personen, die unter Artikel 43(2) des Erlasses
fallen, oder an Personen, denen diese Materialien aufgrund sonstiger
Bestimmungen des Erlasses zugänglich gemacht wurden.

Das Kaufangebot wurde und wird weder direkt noch indirekt in der Italienischen
Republik („Italien“) unterbreitet. Das Kaufangebot ist gemäß den italienischen
Gesetzen und Regulierungen nicht Gegenstand der Clearing-Verfahren der
„Commissione Nazionale per le Società e la Borsa“ („CONSOB“) und/oder der
italienischen Zentralbank und wird daher auch nicht vorgelegt. Daher dürfen
weder das Rückkaufangebot, infolgedessen das Kaufangebot selbst unterbreitet
wird (das „Rückkaufangebot“), noch sonstige Dokumente oder Materialien, die sich
auf das Angebot beziehen, in Italien vertrieben oder verbreitet werden.

Das Kaufangebot wurde und wird weder direkt noch indirekt der Öffentlichkeit des
Königreichs Belgien („Belgien“) unterbreitet. Weder diese Bekanntmachung noch
sonstige Dokumente oder Materialien, die sich auf das Kaufangebot beziehen,
wurden oder werden zwecks Zulassung oder Anerkennung der belgischen Banken- ,
Finanz und Versicherungskommission (Commission Bancaire, Financière et des
Assurances/Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen) vorgelegt.
Dementsprechend darf das Kaufangebot in Belgien nicht als öffentliches Angebot
wie in Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 1. April 2007 zu öffentlichen
Übernahmeangeboten bzw. wie in Artikel 3 des belgischen Gesetztes vom 16. Juni
2006 zum öffentlichen Angebot von Finanzierungsinstrumenten sowie zur
Handelszulassung von Finanzierungsinstrumenten auf regulierten Märkten
(gemeinsam „Belgisches Gesetz zu öffentlichen Angeboten“) in ihrer von Zeit zu
Zeit überarbeiteten oder ergänzten Fassung erfolgen. Entsprechend darf das
Kaufangebot in Belgien nicht beworben und in Belgien lebenden Personen weder
direkt noch indirekt unterbreitet werden, es sei denn, sie gelten im Sinne des
Artikels 10 des Belgischen Gesetzes zu öffentlichen Angeboten (wie von Zeit zu
Zeit abgeändert) als selbständig handelnde „qualifizierte Investoren“. Gleiches
gilt für diese Bekanntmachung sowie den Vertrieb bzw. die Verbreitung von
Dokumenten oder Materialien, die sich auf das Kaufangebot beziehen
(einschließlich Vermerke, Rundschreiben, Broschüren oder ähnliche Dokumente).

Das Kaufangebot wurde und wird weder direkt noch indirekt der Öffentlichkeit der
Französischen Republik („Frankreich“) unterbreitet. Weder diese Bekanntmachung
noch sonstige Dokumente oder Materialien, die sich auf das Kaufangebot beziehen,
wurden oder werden der Öffentlichkeit in Frankreich zugänglich gemacht. Nur (i)
Anbieter von Investment-Dienstleistungen in Bezug auf das Portfoliomanagement im
Auftrag Dritter (personnes fournissant le service d–investissement de gestion de
portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Investoren
(investisseurs qualifiés), die keine Privatpersonen sind, gelten entsprechend
der Definition der Artikel L.411-1, L.411-2, D.411-1 bis D.411-3, D.744-1,
D.754-1 und D.764-1 des französischen Währungs- und Finanzgesetzes „Code
monétaire et financier“ als zur Teilnahme am Kaufangebot zugelassene Personen.
Das Rückkaufangebot wird daher weder zu Clearing-Zwecken noch zur Zulassung der
französischen Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte „Autorité des Marchés
Financiers“ vorgelegt.

Bestimmte Aussagen in dieser Bekanntgabe sind zukunftsgerichtete Aussagen, die
auf gegenwärtigen Erwartungen beruhen. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen
naturgemäß bestimmten Annahmen der Unternehmensführung, die bekannten und
unbekannten Risiken und Unsicherheiten ausgesetzt sind. Diese können dazu
führen, dass sich unsere tatsächlichen Ergebnisse in der Zukunft erheblich von
denen unterscheiden, die in den zukunftsgerichteten Aussagen formuliert wurden.
Für weitere Informationen zu diesen Risiken, Unsicherheiten und Annahmen, denen
zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen, verweisen wir auf die jeweiligen
Abschnitte über zukunftsgerichtete Aussagen in den „Erläuterungen und Analysen
der Geschäftsleitung“ (Management–s Discussion and Analysis, MD&A) im
Jahresbericht von Bombardier für das Geschäftsjahr 2010.

Information zu Bombardier

Bombardier Inc. ist ein weltweit führender Hersteller von innovativen
Transportlösungen, von Verkehrsflugzeugen und Businessjets bis hin zur
Schienenverkehrstechnik und den damit verbundenen Systemen und Dienstleistungen.
Bombardier Inc. ist ein weltweit tätiger Konzern mit Hauptsitz in Kanada. Im
vergangenen Geschäftsjahr zum 31. Januar 2010 beliefen sich die Konzernumsätze
auf $ 19,4 Milliarden. Die Aktien des Unternehmens werden an der Börse in
Toronto (BBD) gehandelt. Darüber hinaus wird Bombardier sowohl weltweit als auch
für Nordamerika im Dow Jones Sustainability Index gelistet.

Ansprechpartner:
Bombardier Inc.
Isabelle Rondeau
Director, Communications
514-861-9481
www.bombardier.com

Bombardier Inc.
Shirley Chenier
Senior Director, Investor Relations
514-861-9481

[HUG#1454313]

— Ende der Mitteilung —

Bombardier
800 Rene-Levesque Blvd. West Montreal, QC Canada

Notiert: Open Market (Freiverkehr) in Frankfurter Wertpapierbörse;

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Source: Bombardier via Thomson Reuters ONE