Bombardier kündigt Einlösungstermin für alle 2013 fällige, variabel verzinste vorrangige Anleihen sowie für 2014 fällige, 8-prozentige Anleihen an

MONTREAL, QUEBEC–(Marketwire – November 2, 2010) – NICHT ZUM VERTRIEB AN
PERSONEN BESTIMMT, DIE SICH IN DER REPUBLIK ITALIEN AUFHALTEN ODER DORT WOHNHAFT
SIND

Bombardier Inc. (TSX: BBD.A)(TSX: BBD.B) gab heute bekannt, dass das Unternehmen
die Einlösungstermine für alle 2013 fällige, variabel verzinste vorrangige
Anleihen (die „variabel verzinsten Anleihen“) sowie für seine 2014 fälligen, 8-
prozentigen vorrangige Anleihen (die „8-prozentigen Anleihen“, gemeinsam mit den
variabel verzinsten Anleihen als die „Anleihen“ bezeichnet) bekannt gegeben
habe. Dies betrifft alle Anleihen, die nach Ablauf und Inanspruchnahme des zuvor
von Bombardier angekündigten Rückkaufangebots (die „Rückkaufangebote“), die
beide am 19. November 2010 um 12:01 Uhr Ortszeit New York City ablaufen, noch
als ausstehend gelten. Wie in den beiden am heutigen Tage veröffentlichten
Bekanntmachungen des Einlösungstermins festgelegt, fällt der tatsächliche
Einlösungstermin auf den 2. Dezember 2010. Die Einlösung erfolgt zum Nennwert
zuzüglich aufgelaufener und unbezahlter Zinsen für die 2013 fälligen, variabel
verzinsten vorrangigen Anleihen. Für die 2014 fälligen, 8-prozentigen
vorrangigen Anleihen erfolgt die Einlösung zu einem Kurs von 104,00 % zuzüglich
aufgelaufener und unbezahlter Zinsen. Bombardier wird die Nettoerträge aus
seiner zuvor angekündigten Privatplatzierung von 6 1/8-prozentigen vorrangigen
Anleihen mit Fälligkeit im Jahr 2021 zur Finanzierung dieser Einlösung
verwenden.

Die Bedingungen der beiden Rückkaufangebote verändern sich hierdurch nicht; die
Rückkaufangebote erfolgen daher zu den im Rückkaufangebot beschriebenen
Konditionen vom 21. Oktober 2010. In Bezug auf die 8-prozentigen Anleihen gilt
ausschließlich das dazugehörige Übertragungsschreiben.

Diese Bekanntmachung stellt kein Angebot bzw. keine Einholung einer Zustimmung
zum Verkauf von Wertpapieren jeglicher Art dar.

Die an dieser Stelle erwähnten Wertpapiere wurden und werden weder gemäß des
United States Securities Act von 1933 einschließlich darauffolgender Änderungen
(das „Wertpapiergesetz“), noch entsprechend gültiger Wertpapiergesetze sonstiger
Rechtsgebiete registriert und dürfen daher weder in den Vereinigten Staaten zum
Kauf angeboten noch verkauft werden bzw. in den Vereinigten Staaten wohnhaften
Personen zugänglich gemacht werden, es sei denn, sie werden entsprechend
gültiger Wertpapiergesetze von diesen zulassungsrechtlichen Auflagen befreit.
Die an dieser Stelle erwähnten Wertpapiere wurden und werden entsprechend
gültiger kanadischer Wertpapiergesetze nicht für den öffentlichen Verkauf
zugelassen. Dementsprechend darf ein Kaufangebot bzw. der Verkauf dieser
Wertpapiere in Kanada nur dann erfolgen, wenn die Transaktion entsprechend
gültiger Wertpapiergesetze von den zulassungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich
derartiger Emissionsprospekte befreit ist.

Weder Bombardiers Vorstand, noch Konsortialführer, Abwicklungsstelle, Treuhänder
oder Informationsstelle oder die Treuhänder der jeweiligen Art der Anleihe
sprechen Empfehlungen dahingehend aus, ob Inhaber von Anleihen diese in vollem
Umfang oder in Teilen zeichnen oder behalten sollten. Niemandem wurde vonseiten
des Unternehmens oder den anderen involvierten Parteien die Erlaubnis erteilt,
in diesem Zusammenhang eine Empfehlung auszusprechen. Inhaber von Anleihen
müssen daher selbstständig entscheiden, ob sie ihre Anleihen zum Kauf anbieten,
und wenn dies der Fall sein sollte, in welchem Umfang Anleihen zum Kauf
angeboten werden.

In Rechtsgebieten, in denen Wertpapier-, Blue-Sky- oder sonstige Gesetze
verlangen, dass die Kaufangebote durch einen zugelassenen Makler oder Händler
erfolgen, werden die Kaufangebote durch Konsortialführer bzw. durch einen oder
mehrere Makler oder Händler erfolgen, die entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen in diesem Rechtsgebiet zugelassen sind.

Die Offenlegung dieser Bekanntmachung sowie sonstiger Dokumente und
Informationsmaterialien im Zusammenhang mit dem Kaufangebot ist nicht erfolgt.
Derartige Dokumente und Informationsmaterialien wurden außerdem nicht im Sinne
des 21. Abschnitts des Financial Services and Markets Act aus dem Jahr 2000
durch eine autorisierte Person freigegeben. Dementsprechend dürfen derartige
Dokumente und/oder Informationsmaterialien nicht an die Öffentlichkeit im
Vereinigten Königreich verteilt oder weitergegeben werden. Die Verbreitung
derartiger Dokumente und/oder Informationsmaterialien als Werbung für
Finanzprodukte erfolgt im Vereinigten Königreich ausschließlich an Personen, die
der Definition eines Investmentspezialisten entsprechen (wie in Artikel 19(5)
des Erlasses „Financial Services and Markets Act 2000“ (Finanzwerbung) aus dem
Jahr 2005 (der „Erlass“) definiert, bzw. an Personen, die Artikel 43(2) des
Erlasses entsprechen oder an sonstige Personen, denen diese Materialien aufgrund
weiterer Bestimmungen des Erlasses rechtmäßig zugänglich gemacht werden.

In der Republik Italien („Italien“) gilt das Kaufangebot weder direkt noch
indirekt. Die Kaufangebote sind entsprechend italienischer Gesetze und
Regulierungen nicht Gegenstand der Clearing-Verfahren der Commissione Nazionale
per le Societa e la Borsa („CONSOB“) und/oder der italienischen Zentralbank und
werden daher auch nicht zur Genehmigung vorgelegt. Demzufolge dürfen weder das
Rückkaufangebot vom 21. Oktober 2010, entsprechend dessen Bestimmungen die
Rückkaufangebote erfolgen (das „Angebot zum Kauf“), noch sonstige Dokumente oder
Informationsmaterialien im Zusammenhang mit den Rückkaufangeboten in Italien
vertrieben oder verbreitet werden.

Im Königreich Belgien („Belgien“) wird das Rückkaufangebot der Öffentlichkeit
weder direkt noch indirekt unterbreitet. Weder diese Bekanntmachung noch
sonstige Dokumente oder Informationsmaterialien im Zusammenhang mit dem
Kaufangebot wurden oder werden zwecks Zulassung oder Anerkennung der belgischen
Banken-, Finanz- und Versicherungskommission (Commission Bancaire, Financiere et
des Assurances/Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen)
vorgelegt. Dementsprechend darf das Kaufangebot in Belgien nicht als
öffentliches Angebot wie in Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 1. April 2007
zu öffentlichen Übernahmeangeboten bzw. wie in Artikel 3 des belgischen
Gesetztes vom 16. Juni 2006 zum öffentlichen Angebot von
Finanzierungsinstrumenten sowie zur Handelszulassung von
Finanzierungsinstrumenten auf regulierten Märkten (gemeinsam das „belgische
Gesetz zu öffentlichen Angeboten“) in ihrer von Zeit zu Zeit überarbeiteten oder
ergänzten Fassung erfolgen. Demzufolge dürfen die Kaufangebote in Belgien nicht
beworben und in Belgien wohnhaften Personen nicht direkt oder indirekt
unterbreitet werden, es sei denn sie gelten im Sinne des Artikels 10 des
belgischen Gesetzes (wie von Zeit zu Zeit abgeändert) zu öffentlichen Angeboten
als selbstständig handelnde „qualifizierte Investoren“. Gleiches gilt für diese
Bekanntmachung sowie für Dokumente und Informationsmaterialien (einschließlich
Vermerke, Informationsrundschreiben, Broschüren oder ähnliche Dokumente).

Der Öffentlichkeit in der Republik Frankreich („Frankreich“) wird das
Kaufangebot weder direkt noch indirekt unterbreitet. Weder diese Bekanntmachung
noch sonstige Dokumente oder Informationsmaterialien im Zusammenhang mit den
Kaufangeboten wurden und werden der Öffentlichkeit in Frankreich zugänglich
gemacht. Ausschließlich (i) Anbieter von Investment-Dienstleistungen in Bezug
auf das Portfoliomanagement im Auftrag Dritter (personnes fournissant le service
d–investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii)
qualifizierte Investoren (investisseurs qualifies), die keine Privatpersonen
sind, gelten entsprechend der Definitionen der Artikel L.411-1, L.411-2, D.411-
1 to D.411-3, D.744-1, D.754-1 und D.764-1 des französischen Währungs- und
Finanzgesetzes (Code monetaire et financier) als zur Teilnahme an den
Kaufangeboten rechtlich zugelassene Personen. Das Rückkaufangebot wurde und wird
der französischen Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte (Autorite des Marches
Financiers) nicht vorgelegt und wird ebensowenig in deren Clearing-Verfahren
berücksichtigt.

Bestimmte Aussagen in dieser Bekanntmachung sind als vorausschauende Aussagen zu
betrachten, die auf aktuellen Erwartungen beruhen. Vorausschauende Aussagen
unterliegen naturgemäß bestimmten Annahmen der Unternehmensführung sowie
wichtigen bekannten und unbekannten Risiken und Unsicherheiten, die dazu führen
können, dass unsere tatsächlichen Ergebnisse in zukünftigen Zeiträumen erheblich
von den im Rahmen von vorausschauenden Aussagen getätigten Prognosen abweichen.
Für zusätzliche Informationen bezüglich der Risiken, Unsicherheiten und
Annahmen, denen vorausschauende Aussagen unterliegen, verweisen wir auf die
dazugehörigen vorausschauenden Aussagen in der Rubrik „Erläuterungen und Analyse
der Geschäftsleitung“ („MD&A“) in Bombardiers Jahresbericht für das
Geschäftsjahr 2010.

Informationen zu Bombardier

Bombardier Inc. ist ein weltweit führender Hersteller von innovativen
Transportlösungen – angefangen bei Verkehrsflugzeugen und Geschäftsreisejets bis
hin zur Schienenverkehrstechnik und den damit verbundenen Systemen und
Dienstleistungen. Bombardier Inc. ist ein weltweit tätiger Konzern mit Hauptsitz
in Kanada. Die Konzernumsätze beliefen sich im Geschäftsjahr zum 31. Januar
2010 auf 19,4 Mrd. USD; die Aktien des Unternehmens werden an der Börse Toronto
(BBD) gehandelt. Darüber hinaus wird Bombardier sowohl weltweit als auch für
Nordamerika im Dow Jones Sustainability Index geführt.

Ansprechpartner:
Bombardier Inc.
Isabelle Rondeau
Direktorin, Kommunikation
514-861-9481

Bombardier Inc.
Shirley Chenier
Senior-Direktorin, Investorenpflege
514-861-9481
www.bombardier.com

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Source: Bombardier Transportation via Thomson Reuters ONE