– Bundesrat verabschiedet Brexit-Steuerbegleitgesetz und stellt 
     damit Deckungsfähigkeit britischer Deckungswerte sicher
   – Anpassungen des Pfandbriefgesetzes regeln Bestandsschutz und 
     Neugeschäft für britische Deckungswerte, Großbritannien und 
     Nordirland als Drittländer in das Gesetz aufgenommen
   Der Bundesrat hat heute das Brexit-Steuerbegleitgesetz 
verabschiedet. Es enthält unter anderem Änderungen am 
Pfandbriefgesetz, die die Deckungsfähigkeit britischer Deckungswerte 
auch nach einem Brexit lückenlos sicherstellen. Das Gesetz ist so 
gefasst, dass auch bei einer eventuellen Verschiebung des 
Austrittstermins der Bestandsschutz für alle britischen Deckungswerte
gilt. Durch die Aufnahme Großbritanniens und Nordirlands als 
Drittländer in das Pfandbriefgesetz wird auch das Neugeschäft 
geregelt, analog zu Drittländern wie der Schweiz, den USA, Kanada und
Japan.
   „Die deutschen Pfandbriefbanken begrüßen das vorausschauende 
Handeln des deutschen Gesetzgebers: Mit dem 
Brexit-Steuerbegleitgesetz ist die Deckungsfähigkeit britischer 
Deckungswerte auch künftig gesichert“, sagte Jens Tolckmitt, 
Hauptgeschäftsführer des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken (vdp).
   Zum Hintergrund Frühere Entwürfe des Brexit-Steuerbegleitgesetzes 
sahen bereits einen Bestandsschutz für Finanzierungen in 
Großbritannien vor, die sich zum Zeitpunkt des Brexits in Deckung 
befanden. Die Regelungen für das Neugeschäft sollten ursprünglich mit
dem Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung 
umgesetzt werden, welches erst im Frühsommer zur Abstimmung gelangt. 
Neugeschäft in Großbritannien hätte damit zwischen dem Austrittsdatum
und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in Deckung genommen 
werden können.
   Mit dem heute verabschiedeten Brexit-Steuerbegleitgesetz wurden 
konkret folgende Änderungen am Pfandbriefgesetz vorgenommen:
   – Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und  
Nordirlands in die Deckungsvorschriften für die sichernde Überdeckung
(§§ 4, 13 und 20 Pfandbriefgesetz)  
   – Sicherung des Bestandsschutzes von Deckungswerten der genannten 
Länder, sofern dieser nicht durch den ersten Punkt erfasst wird (§  
49)  
   – Regelung, dass bis zum Austrittszeitpunkt in Deckung genommenes 
Geschäft nicht auf die 10-Prozent-Grenze für Deckungswerte außerhalb 
der Europäischen Union,bei denen die Sicherstellung des  
Insolvenzvorechtes nicht geklärt ist, anzurechnen ist (§ 49)  
   – Datumsunabhängige Regelung des Geltungsbereichs, d.h. die  
Regelungen greifen, sobald das Vereinigte Königreich den Austritt aus
der EU vollzieht, unabhängig davon, wann dies konkret stattfindet
Über den Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp)
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Spitzenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK). Er repräsentiert
die bedeutendsten Kapitalgeber für den Wohnungs- und Gewerbebau sowie
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