München, 4. November 2010__ Ein kürzlich gefälltes Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) bringt das Finanzierungssystem der Künstlersozialkasse ins Schwanken: Laut Entscheidung vom 12.08.2010 (Az.: B 3 KS 2/09) unterliegen Unternehmen in Fällen, in denen sie Kommanditgesellschaften (KG) mit künstlerischen oder publizistischen Leistungen beauftragt haben, für diese nicht der Abgabepflicht der KSK. Dies begründet sich gemäß dem Künstlersozialabgabegesetz (KSKG) in den Zielsetzungen der KSK, deren Zweck der Schutz von selbstständigen Künstlern und Publizisten ist. Eine KG ist aufgrund ihrer Rechtsform nicht zu dieser Gruppe zu zählen, Zahlungen an eine KG sind demnach nicht in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgaben einzubeziehen. Das Urteil räumt zudem rückwirkend die Rückerstattung von zu Unrecht bereits entrichteter Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen ein.
Dem Urteil vorausgegangen war die Klage der Rechtsnachfolgerin der SPAR Handels-AG. In den Jahren 2001 bis 2005 hatte diese unter anderem der Firma P.Werbung KG (P. KG) Werbeaufträge erteilt und Honorare in Höhe von insgesamt 5.850.913 Euro gezahlt. Per Erfassungsbescheid setzte die KSK die Rechtsnachfolgerin des Handelsunternehmens als abgabepflichtiges Unternehmen fest und forderte Künstlersozialabgaben für die Zahlungen an die P. KG von 244.525 Euro. Das zuständige Sozialgericht hob den Bescheid auf, die gegen diese Festsetzung gerichtete Klage war in allen weiteren Instanzen bis hin zum BSG erfolgreich.
„Der KSK, die ihre Finanzierung zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe bestreitet, steht nach dem Urteil des BSG große Umwälzung ins Haus“, kommentiert Bernhard Lehner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Brodski und Lehner Rechtsanwälte, die Entscheidung. „Dies betrifft nicht nur künftige Abgaben: Auf ihrer Website weist die KSK bereits darauf hin, dass Unternehmen die Rückerstattung bereits gezahlter Künstlersozialabgaben für Leistungen einer KG beantragen können. Die Verjährungsfrist für erfolgversprechende Anträge liegt bei vier Jahren, umfasst also Abgabezahlungen seit dem Jahr 2006. Auch für Verwerter, besonders für Unternehmen, die einen großen Anteil von künstlerischen Leistungen auch an KGs verbuchen, ist die Änderung in hohem Maße relevant.“