Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute die 
Schadenersatzklagen zweier Anleger zu Lehman-Zertifikaten gegen die 
Hamburger Sparkasse (Haspa) abgewiesen (Az.: XI ZR 178/10, Az.: XI ZR
182/10). Damit hat er die Entscheidungen des Hanseatischen 
Oberlandesgerichts bestätigt (Az.: 13 U 117/09, Az.: 13 U 118/09). In
den vorliegenden Fällen wurde der Haspa vorgeworfen, einer 
Offenlegungspflicht bezüglich der Margen und einer Aufklärung über 
die Einlagensicherung der Lehman-Zertifikate nicht nachgekommen zu 
sein. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Haspa ihren Kunden 
alle Informationen zur Verfügung gestellt hat, die für eine 
Anlageentscheidung notwendig waren.
   „Wir fühlen uns nicht als Gewinner, auch wenn der 
Bundesgerichtshof zu unseren Gunsten entschieden hat“, sagt Reinhard 
Klein, stellvertretender Vorstandssprecher und Privatkundenvorstand 
der Haspa. „Die Finanzkrise hat die Bankenwelt nachhaltig verändert. 
Wir haben frühzeitig einige Dinge auf den Prüfstand gestellt und 
beschäftigen uns laufend damit, unsere Qualitätssicherung weiter zu 
verbessern, um dem Qualitätsanspruch gegenüber unseren Kunden gerecht
zu werden.“
   „Wir bedauern, dass es überhaupt zu gerichtlichen 
Auseinandersetzungen mit Kunden gekommen ist“, so Klein. Mit den 
heutigen Urteilen des BGH haben sowohl die Kläger als auch die Haspa 
Rechtssicherheit in Bezug auf die Aufklärung über Margen und 
Einlagensicherung erlangt. „Uns ist es wichtig, dass über die 
untersuchten Sachverhalte nun höchstrichterlich entschieden wurde und
Klarheit herrscht“, sagt Klein.
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Hamburger Sparkasse
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