Die Länder haben in ihrer heutigen Plenarsitzung den vom Bundestag beschlossenen Verbesserungen für Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR erwartungsgemäß zugestimmt. Das Gesetz geht auf einen Entwurf des Bundesrates zurück, den dieser am 12. Februar 2010 eingebracht hatte. Ziel ist es, die Berechnungsgrundlagen für die Opferrente zu verändern, damit Anspruchsberechtigte mit Kindern künftig nicht mehr benachteiligt sind.
Nach bisherigem Recht erhalten Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR auf Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine monatliche Zuwendung in Höhe von bis zu 250 Euro, wenn sie eine mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten haben und wirtschaftlich beeinträchtigt sind. Hierbei gilt eine Einkommensgrenze, bei der auch das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies führt dazu, dass die Grenze zuweilen überschritten wird und somit kein Anspruch auf die Opferrente besteht.
Auf Vorschlag des Bundesrates sieht das vom Bundestag verabschiedete Gesetz nun vor, dass künftig das Kindergeld nicht mehr dem Einkommen des Anspruchsberechtigten, sondern dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen ist. Außerdem gibt es einen Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder. Jede zulässige und angemessene betriebliche Altersvorsorge wird zudem vom Einkommen abgezogen. Künftig löst auch die zwangsweise Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche die Rechtsfolgen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aus. Zudem wurden die Antragsfristen einheitlich im Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetz bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen – außerhalb des Rehabilitierungszusammenhangs begangenen – Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, erhalten jedoch zukünftig keine Opferrente mehr. Hintergrund dieser ebenfalls vom Bundesrat angeregten Änderung ist, dass die Opferrente der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll. Straftäter, deren Taten auch nach bundesdeutschem Recht strafwürdig sind, haben daher keine Ansprüche.
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