Seit dem Jahr 2004 wurden NPL-Transaktionen durch
unklare Vorgaben aus dem Bundesfinanzministerium zu der
Umsatzsteuerpflicht derartiger Verkäufe belastet. Es fehlte eine
klare Zuordnung und Bemessungsgrundlage. Mit der Entscheidung des
EuGH vom 27.10.2011 zum Vorabentscheidungsersuchen des
Bundesfinanzhofs vom 10.12.2010 ist nun diese lange fehlende
Rechtssicherheit wieder hergestellt worden. Der EuGH hat entschieden,
dass der Ankauf zahlungsgestörter Forderungen zu keiner
Umsatzsteuerpflicht führt.
Die BKS, die einen Großteil der im Ankauf von zahlungsgestörten
Forderungen aktiven Unternehmen in Deutschland vertritt, begrüßt
diese klarstellende Entscheidung sehr. Auch für die
Forderungsverkäufer ist diese Entscheidung sehr positiv, da ein
Diskussionspunkt im Rahmen der Vertragsverhandlungen zukünftig
entfällt.
BKS-Präsident Jörg Keibel führt hierzu aus: „Neben der lange
erwarteten Klarstellung ist vor allem die wiederhergestellte
Gleichbehandlung aller NPL-Käufer überaus wichtig, da die regionalen
Finanzverwaltungen sehr unterschiedliche Kriterien bei der Bemessung
der Umsatzsteuerpflicht angelegt haben. Dieses hat teilweise zu
Wettbewerbsverzerrungen geführt.“
Neben dieser Vereinfachung der Transaktionen wird es auch zu einer
Standardisierung des Verkaufsprozesses und der Kaufverträge kommen.
Zu diesem Zweck wurde vor kurzem der Deutsche Kreditmarkt-Standards
e.V. gegründet, bei dem die BKS Gründungsmitglied ist.
Grundlegende Informationen zur BKS sind auf der Website der BKS
unter www.bks-ev.de abrufbar.
Pressekontakt:
Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V.
Prof. Dr. Friedrich-Leopold von Stechow, Geschäftsführer
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10117 Berlin
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Email: FLS@stechow-management.de
Präsident Dr. Jörg Keibel
Tel.: 0203-75691224
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