Das Bundesverwaltungsgericht hat ausländische
Anbieter von Internet-Glücksspielen in die Schranken gewiesen. Die in
dieser Woche veröffentlichte Begründung des Urteils vom 26. Oktober
2017 bestätigt die deutsche Glücksspielregulierung. Das oberste
Gericht unterstreicht darin die Vereinbarkeit der in Deutschland
geltenden Verbote für Online-Casino- und Online-Pokerspiele mit
Verfassungs- und EU-Recht.
Die Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks, Torsten
Meinberg und Michael Heinrich begrüßen das Urteil: „Damit gibt das
Bundesverwaltungsgericht den für Glücksspiele zuständigen
Landesbehörden die nötige Rechtssicherheit, um gegen ausländische
Anbieter ohne deutsche Glücksspiellizenz vorzugehen. Der Vollzug wird
dadurch weiter gestärkt.“
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits im vergangenen
Jahr festgestellt, dass die neu in den Glücksspielstaatsvertrag
(GlüStV) aufgenommenen Regelungen zu den Spielhallen verfassungs- und
europarechtskonform sind und der Gesetzgeber insoweit ein kohärentes
Gesetz geschaffen hat. Nun bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die
Bundesländer in ihrer Auffassung, besonders gefährliche Glücksspiele,
wie Casino- und Pokerspiele, im Internet generell verbieten zu dürfen
(siehe BVerwG 8 C 18.16 und 8 C 14.16).
Das höchste deutsche Verwaltungsgericht anerkennt und betont in
seiner Entscheidung, dass das Glücksspielrecht primär dem
Verbraucher- und Jugendschutz und nicht den Profitinteressen einiger
Unternehmen dient. Diese Grundsätze gelten auch für private Anbieter
wie Soziallotterien, gewerbliche Spielevermittler, Gewinnspielgeräte,
Sportwetten etc.
Mit Blick auf die politische Diskussion um die deutsche
Glücksspiel-Regulierung betont der Verwaltungsjurist Torsten
Meinberg: „Das Urteil bietet keinen Anlass für Forderungen, das
Glücksspielrecht umfassend zu ändern. Die Politik wird sich mit den
vom obersten Verwaltungsgericht aufgestellten Kriterien
auseinandersetzten müssen. Für Klientelpolitik zu Gunsten
internationaler Glücksspielkonzerne gibt es nach dieser Entscheidung
keine Grundlage mehr. Wer es dennoch will, gefährdet willentlich den
Jugend-, Spieler- und Verbraucherschutz.“
Nach Überzeugung der DLTB-Federführer Meinberg und Heinrich haben
die Bundesländer mit dem GlüStV von 2012 eine alle Interessen
angemessen berücksichtigende Regelung geschaffen, die den Maßstäben
des Europa- und des Verfassungsrechts genügen. Wichtig sei es jetzt
diese Regelungen durchzusetzen und den Vollzug zu stärken. Rechtliche
Hürden stehen dem nach der Entscheidung des BVerwG nicht mehr
entgegen.
Nachfolgend der Link zum Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
26.10.2017 – BVerwG 8 C 18.16 und 8 C 14.16
https://www.bverwg.de/de/261017U8C18.16.0
Über den DLTB:
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) ist die Gemeinschaft der
16 selbstständigen Lotteriegesellschaften in den Bundesländern. LOTTO
steht für Glück auf der Basis von Verantwortung. Unser vorrangiges
Ziel ist es, das Spiel mit dem Glück zu ermöglichen, gleichzeitig
aber präventiv die Entstehung von Spielsucht zu verhindern. Im
staatlichen Auftrag orientiert sich unser Handeln nicht am
Gewinnstreben, sondern ist vorrangig an der Förderung des Gemeinwohls
ausgerichtet. Die Einsätze der Spielteilnehmer fließen zum weit
überwiegenden Teil an die Allgemeinheit zurück und finanzieren
zahlreiche Projekte in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport.
Pressekontakt:
Madeleine Göhring, Pressesprecherin für den Deutscher Lotto- und
Totoblock (DLTB), E-Mail: pressestelle@lotto-hh.de,
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