Corona-Sonderregelung bis zum 31.03.2022 verlängert

Corona-Sonderregelung bis zum 31.03.2022 verlängert
Steuerberater Roland Franz
 

Essen, 15. Oktober 2021***** Bereits im letzten Jahr war es ab dem 01.03.2020 möglich, an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise Sonderzahlungen bis insgesamt 1.500 EUR steuerfrei zu gewähren. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass diese Sonderregelung nunmehr bis zum 31.03.2022 verlängert worden ist.

Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 EUR kann auch in unterschiedlichen Beträgen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 gezahlt werden: z. B. im Jahre 2020 500 EUR, im Jahr 2021 500 EUR und im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2022 wiederum 500 EUR. Der Umfang der Beschäftigung spielt keine Rolle. Es können auch Zahlungen an Teilzeitbeschäftigte geleistet werden und auch an sogenannte „geringfügig entlohnte Beschäftigte.“

„Die Zahlung muss auf jeden Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und muss im Lohnkonto der Lohnbuchhaltung als steuerfreier Bezug aufgeführt werden. Sie wird aber nicht in die Lohnbescheinigung aufgenommen und muss vom Arbeitnehmer nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden“, erklärt Steuerberater Roland Franz.