
Die Straßenverkehrs-Ordnung enthält nur wenige konkrete Verbote – verlangt aber ständige Aufmerksamkeit. Essen, Trinken oder sogar Körperpflege sind nicht ausdrücklich untersagt. Trotzdem können sie teuer werden, wenn dadurch die Konzentration leidet. Maßgeblich ist immer § 1 StVO: Wer fährt, muss jederzeit Herr der Lage sein.
Besonders streng ist der Gesetzgeber bei elektronischen Geräten. Nach § 23 Abs. 1a StVO ist nicht nur das Handy betroffen, sondern jedes elektronische Gerät. Entscheidend ist ein simples Kriterium:
Wird das Gerät in die Hand genommen, ist die Nutzung verboten.
Schon ein kurzes Antippen oder Ausschalten reicht aus.
Erlaubt sind nur freihändige Lösungen – etwa Sprachsteuerung oder eine feste Halterung. Doch auch hier gilt: Sobald die Aufmerksamkeit leidet, drohen Bußgeld und Punkte.
Das Verkehrsrecht kennt dabei erstaunliche Widersprüche: In einem Notizbuch zu blättern ist erlaubt – das Handy für denselben Zweck kurz in die Hand zu nehmen nicht.
Wichtig für Betroffene: Nicht jede angebliche Handynutzung ist leicht beweisbar. Wer mit einem Vorwurf konfrontiert wird, sollte keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Oft entscheidet nicht, was passiert ist – sondern, was nachgewiesen werden kann.
Fachanwalt Oliver Schüler aus Berlin, kennt die Tücken des Gesetzes und hat schon vielen Autofahrern geholfen, denen einen Verstoß vorgeworfen wurde.
