Namen und Foto nur mit Einwilligung
Bonn – Ob Lehrer und Schüler bei jedem Eintrag in die Schulhomepage an den Datenschutz denken, das bezweifelt der Lehrerinformationsdienst „Erfolgreich lehren und lernen mit neuen Medien“ (www.erfolgreich-lehren.de) aus dem Fachverlag für Computerwissen. „Denn schon die Nennung eines Schülernamens ohne Einwilligung des Betroffenen oder dessen Eltern verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz.“ Grundsätzlich gelte: Alle personenbezogenen Daten der Schüler sind rechtlich geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Dies gelte ebenso für Fotos, sowie für Gruppen– oder Klassenfotos.
Auch wenn es reichlich umständlich erscheint: Die Verantwortlichen für eine Schüler– oder Schulhomepage sind nur dann auf der rechtssicheren Seite, wenn die Einwilligung freiwillig und schriftlich erfolgt. Die Schüler können ihr Einverständnis selbst bekunden, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei jüngeren ist die Genehmigung der Erziehungsberechtigten notwendig. Grundsätzlich sollte dabei über den Zweck der Veröffentlichung und die weitere Verwendung der Daten informiert werden.
Keine Genehmigung ist von Personen erforderlich, die in ihrer Funktion die Schule auch öffentlich repräsentieren. Dazu zählen der Schulleiter, der Schülersprecher sowie der Schulelternsprecher.