Betrieblicher Datenschutz ist durch die zunehmende Europäisierung aktueller denn je und in Deutschland sogar gesetzlich vorgeschrieben. Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie personenbezogene Daten automatisiert (d.h. unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen) verarbeiten, nutzen, speichern oder erheben und die Anzahl der Mitarbeiter, die mit diesen Daten umgehen, 9 übersteigt.
Werden hingegen sogenannte „besondere Arten“ personenbezogener Daten (z.B. Daten über die Gesundheit, rassische oder ethnische Herkunft, religiöse oder politische Meinungen etc.) verarbeitet, muss in jedem Fall ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Dies betrifft vor allem Unternehmen aus dem Gesundheitsbereich!
Viele regeln den Datenschutz intern, indem sie einen Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragten be-stellen, einmal zur Schulung schicken und glauben, das reiche aus. Die meisten Unternehmen sehen hier vor allem geringe Kosten als größten Vorteil für die interne Lösung. Im Falle einer Prüfung durch den Landesdatenschutzbeauftragten ist die Überraschung dann umso größer, wenn doch erhebliche Mängel auffallen und diese mit Bußgeldern belegt werden. Dabei heißt es in §4f BDSG ganz klar: „Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt“.
Abhilfe schafft hier die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. Damit entlasten Sie Ihre eigenen Mitarbeiter und minimieren durch die Haftungsverlagerung Ihr unternehmerisches Risiko.
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