
Geklagt hatte im vorliegenden Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen auf Basis des Wettbewerbsrechts (UWG). Der Bedeutungsgewinn des Datenschutzes erklärt sich auch daraus, dass das Datenschutzrecht als Marktverhaltensnorm i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG auch zwischen Marktteilnehmern geltend gemacht werden kann. Da im Wettbewerbsrecht auch Verbände klagen dürfen (§ 8 III Nr. 3 UWG) wird der Datenschutz auch zum Verbraucherschutzthema.
Gegenstand des Verfahrens gegen den IT-Konzern war unter anderem eine Datenschutzklausel, die eine generelle Einwilligung der Apple-Kunden zur Datenerhebung und -Verarbeitung enthielt.
Das bedeutet, dass Apple eine datenschutzrechtliche Carte-Blanche von seinen Kunden haben wollte. Das Landgericht Berlin untersagte die weitere Verwendung einer Klausel, die eine generelle Einwilligung der Betroffenen in Datenverarbeitungen enthält.
Grundsätzlich verlangt das Datenschutzrecht, dass Betroffene vor einer Datenerhebung seine Einwilligung erteilen muss, gemäß § 4 BDSG.
Generelle Einwilligungen in datenschutzrelevante Handlungen sind nicht mit dem Gesetz vereinbar. Es ist vielmehr so, dass das Datenschutzrecht einem sogenannten Zweckbestimmungsgrundsatz unterliegt. Die Betroffenen müssen stets darüber informiert werden, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden sollen und welche Daten konkret erhoben werden. Nur auf diese Weise ist es den Betroffenen möglich ihr verfassungsrechtlich verankertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch auszuüben.
Eine Einwilligung muss so ausgestaltet sein, dass der Betroffene weiß, welche Daten von ihm vom wem zu welchem Zweck und in welchem Zeitraum gesammelt werden.
Fazit
Einmal mehr wird deutlich, dass Unternehmen auf den Datenschutz hinarbeiten sollten.
Das öffentliche Interesse sowohl der Verbände als auch der Mitbewerber steigt, womit sich die Gefahr der rechtlichen Inanspruchnahme wegen des Datenschutzes weiter erhöhen dürfte.
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