Essen, 02. August 2017****Es gibt wieder einmal eine gesetzliche Änderung, von der der Großteil der Bevölkerung nichts mitbekommen hat und scheinbar auch nichts mitbekommen soll. Bis Ende Juni 2017 gab es einen § 30a in der Abgabenordnung (AO), der dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Bankkunden und seinen Banken diente. Die Finanzverwaltung konnte nur bestimmte Auskünfte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen. Ohne einen bestehenden Anfangsverdacht oder ein laufendes Ermittlungsverfahren konnten keine Bankkonten kontrolliert werden.
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23. Juni 2017 der § 30a AO ersatzlos aufgehoben wurde, so dass die Finanzverwaltung keine Rücksicht mehr auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und deren Kunden nehmen muss.
Für Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz bedeutet das im Klartext: „Die Steuerbehörden können bei den Kreditinstituten so viele Kontodaten abfragen, wie sie wollen, ohne dass ein Anfangsverdacht besteht oder bereits ein Ermittlungsverfahren laufen muss. Allein im ersten Halbjahr 2017 gingen nach Information der Welt am Sonntag beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern 340.265 Abfragen ein. Dies bedeutet ein Plus von 83 Prozent gegenüber dem ersten Halbjahr 2016. Im Jahre 2016 gab es im gesamten Jahr 358.228 Abfragen. Man sieht also ganz klar und deutlich, dass die befugten Behörden von dieser Kontenabfrage regen Gebrauch machen. Ein Bankgeheimnis gibt es nicht mehr“.