Die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) begrüßt das Urteil 
des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt im Fall Sebastian F. (Name 
geändert). Danach ist die Kündigung eines Arbeitnehmers in der 
Probezeit wegen seiner HIV-Infektion im Regelfall diskriminierend und
damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen 
den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen 
kann.
   „Das ist ein guter Tag für die Rechte aller, die mit einer 
chronischen Erkrankung leben, und ein guter Tag für Menschen, die 
ihre Interessen in die eigenen Hände nehmen“, sagt 
DAH-Vorstandsmitglied Carsten Schatz. „Das Bundesarbeitsgericht hat 
klargestellt: Auch eine symptomlose HIV-Infektion gilt als 
Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – das 
hätte das Landesarbeitsgericht Berlin in der zweiten Instanz 
berücksichtigen müssen“, so Schatz weiter.
   „Das jahrelange Verfahren war vermeidbar. Die Rechtsunsicherheit 
aufgrund der mangelhaften Umsetzung der EU-Richtlinie zur 
Antidiskriminierung und der UN-Behindertenrechtskonvention durch die 
Große Koalition der Jahre 2005 bis 2009 wurde heute beendet. Umso 
wichtiger ist es, jetzt die Änderung des AGG auf die politische 
Agenda zu setzen.“
   Sebastian F. war bei einer pharmazeutischen Firma in der 
Qualitätsprüfung für Medikamente tätig. Als bei einer 
betriebsärztlichen Untersuchung in der Probezeit ein HIV-Test 
verlangt wurde, teilte er von sich aus mit, dass er HIV-positiv sei. 
Kurz darauf erhielt er die fristlose Kündigung und ein Hausverbot. 
Der Arbeitgeber sah durch die Infektion die Gesundheit seiner Kunden 
gefährdet, was die Deutsche AIDS-Hilfe für ausgeschlossen hält.
   Gegen die Kündigung reichte Sebastian F. Klage nach dem 
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beim Arbeitsgericht Berlin 
ein. Das AGG schützt unter anderem vor Diskriminierung aufgrund der 
ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung
oder einer Behinderung und gilt auch während der Probezeit. Unklar 
war jedoch bislang, ob eine chronische Krankheit wie zum Beispiel 
eine HIV-Infektion in den Schutzbereich der Behinderung fällt.
   Weil sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht 
die Klage abwiesen, ging Sebastian F. vor das Bundesarbeitsgericht 
und wurde dabei unter anderem von der Deutschen AIDS-Hilfe und dem 
Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. unterstützt.
   Die Deutsche AIDS-Hilfe fordert, das AGG müsse auch Menschen mit 
chronischen Krankheiten vor Diskriminierung schützen. Diese Haltung 
haben auch die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und
der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter 
Menschen vertreten.
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