Eine nahezu alltägliche Erfahrung unseres Büros liegt in der Anwendung europäischen und ausländischen Rechts durch deutsche Richter. Leider sind diese Erfahrungen überwiegend negativ, sehr zum Leidwesen der betroffenen Mandanten.
Beantragen Sie an einem deutschen Nachlassgericht, also Amtsgericht, einen Erbschein, der unter Anwendung von ausländischem Recht ausgestellt werden muss, so kann man sich auf lange Wartezeiten gefaßt machen. Der Amtsrichter schiebt die Akte so lange vor sich her, bis dann endlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Direktor oder Präsidenten des Gerichts kommt. Dann wird man plötzlich aktiv und schreibt den Rechtsanwalt an, dass noch irgendeine Unterlage fehlt – die aber schon anderthalb Jahre vorher eingereicht worden war. So hat man aber Zeit gewonnen und kann vielleicht hoffen, doch unzuständig zu sein oder sonst irgendwie die Sache loszuwerden.
Zugrundeliegen hier erschreckende Mangel an Kenntnis des IPR, des Europäischen Rechts und die Unfähigkeit, sich in eine unbekannte Rechtsmaterie einzuarbeiten. Denn schließlich kann man ja deutsche Richter nicht zur Weiterbildung in diesen Materien verpflichten – dazu ist man ja schließlich unabhängig (das sogenannte Monopol auf Inkompetenz der deutschen Richter) und gelernt hat man es nie.
Ob hier die neue Verordnung der EU zum Erbrecht Abhilfe schaffen wird, bleibt abzuwarten.
Wünschenswert wäre es jedenfalls endlich, die unsinnige Vermischung von Unabhängigkeit und Mangel an Weiterbildung zu beseitigen und alle deutschen Richter zur Weiterbildung im Europarecht zu verpflichten. Es steht zu befürchten, dass dies ein Traum bleibt – man ist ja schließlich so unglaublich unabhängig.
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