ZEEZEE GmbH / Schlagwort(e): Internet&Multimedia
08.10.2010 19:05
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Pressemitteilung:
ZEEZEE GmbH gewinnt einstweiliges Verfügungsverfahren gegen flatster GmbH
beim LG Düsseldorf.
Die flatster GmbH hatte im Juni dieses Jahres gegenüber einem Kunden u. a.
behauptet, beim –Musikdienst ZEEZEE– würden mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit keine Aufnahmen stattfinden mit dem Ergebnis, dass Daten
kopiert werden, weshalb illegal Musik zum Download angeboten werde.
Das LG Düsseldorf untersagte dieseÄußerungen durch einstweilige Verfügung
vom 04.08.2010. Mit Urteil vom 08.10.2010 hat das LG Düsseldorf seine
einstweilige Verfügung vom 04.08.2010 bestätigt. Die beanstandetenÄußerungen sind der flatster GmbH damit weiterhin untersagt. Sollte die
flatster GmbH hiergegen verstoßen, muss sie mit der Verhängung eines
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,– rechnen. Gegen das Urteil des LG
Düsseldorf vom 08.10.2010 sind Rechtsmittel möglich.
Die flatster GmbH hat am 07.10.2010 eine Presseerklärung verbreiten lassen
und dort auf einstweilige Verfügungen u. a. gegen die ZEEZEE GmbH
hingewiesen. Wir stellen zunächst fest, dass uns bislang keine einstweilige
Verfügung zugestellt wurde. Der ZEEZEE GmbH liegt allerdings eine
einstweilige Verfügung des LG Köln vom 30.09.2010 vor, die gegenüber einem
anderen, von flatster in der Pressemitteilung vom 7.10.2010 genannten
Unternehmen, ergangen ist. Diese einstweilige Verfügung bezieht sich
lediglich auf werbliche Aussagen auf deren Internetseite. Es handelt sich
um eine wettbewerbsrechtliche Angelegenheit. Gegen diese einstweilige
Verfügung wird das Unternehmen Widerspruch einlegen, zumal die flatster
GmbH gegenüber dem Gericht unzutreffende Angabenüber die technische
Funktionsweise des dortigen Dienstes gemacht hat.
Soweit in der Presseerklärung vom 07.10. außerdem behauptet wird, der
Musikdienst von –flatster– halte sich an die gesetzlichen Bestimmungen, so
ist dies nachweislich unzutreffend. Nach eingehender technischerÜberprüfung verschiedener bei –flatster– gewünschter Songs, liegen
stichhaltige Beweise dafür vor, dass die gewünschten Songs jeweils nicht
aufgenommen, sondern unzulässigerweise per Download auf den PC des Usersübertragen wurden.
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08.10.2010 19:05 Veröffentlichung einer Pressemitteilung,übermittelt
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