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Dr. Greger&Collegen: BGH-Urteil erweist sich als Rettungsanker für
zahlreiche Swap-Geschädigte
15.04.2011 / 09:22
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BGH-Urteil erweist sich als Rettungsanker für zahlreiche Swap-Geschädigte
Seit Anfang dieser Woche liegen die ausführlichen Urteilsgründe des
Bundesgerichtshofs zu seiner vielbeachteten –Swap-Entscheidung– vom
22.03.2011 vor (Az.: XI ZR 33/10). Die dort enthaltenen Ausführungen machen
vielen geschädigten Anlegern, die sich in vergleichbarer Situation befinden
und ebenfalls –Swap-geschädigt– sind, Hoffnung auf Schadensersatz.
Verfahrensgegenstand beim BGH war die Klage eines mittelständischen
Unternehmens, dem von seiner Bank ein sogenannter –Spread-Ladder-Swap– zum
Kauf empfohlen wurde. Das klagende Unternehmen machte geltend, von der Bank
nicht hinreichendüber die Risiken aufgeklärt worden zu sein und forderte
Schadensersatz in Höhe vonüber einer halben Million Euro. Der
Bundesgerichtshof hob das klageabweisende Urteil der Vorinstanz auf und
sprach dem Geschädigten Schadensersatz zu.
In den nun vorliegenden Entscheidungsgründen hat der Bundesgerichtshof
klargestellt, dass die beratende Bank selbstverständlich auch bei
derartigen Geschäften anlegergerecht und objektgerecht zu beraten hat.
Erkundigungspflichten der Bank im Rahmen der anlegergerechten Beratung
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst fest, dass die beratende Bank
grundsätzlich verpflichtet ist, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den
Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck
und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen. Diese Erkundigungspflicht
würde ausnahmsweise nur dann entfallen, wenn der beratenen Bank diese
Umstände bereits bekannt sind (beispielsweise aufgrund einer langjährigen
Geschäftsbeziehung oder aus dem bisherigen Anlageverhalten). Es sei gerade
die Aufgabe eines Anlageberaters, ausschließlich solche Produkte zu
empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden tatsächlichübereinstimmen.
Entgegen der Auffassung der Bank und der Vorinstanz würde es – so die
Richter des Bundesgerichtshofes – nicht darauf ankommen, ob auf Seiten des
Kunden aufgrund dessen beruflicher Qualifikation entsprechendes Fachwissen
vorhanden ist oder erwartet werden kann. Selbst wenn, wie im vorliegenden
Fall, eine Diplom-Volkswirtin an dem Beratungsgespräch teilnimmt, sagt
deren berufliche Qualifikation nichts darüber aus, ob tatsächlich
einschlägige Kenntnisse oder Erfahrungen im Zusammenhang mit
Finanztermingeschäften vorhanden sind oder nicht. Und selbst wenn
derartiges Fachwissen vorhanden sei, würde hieraus nicht auf die
entscheidende Risikobereitschaft geschlossen werden können. Entsprechende
Vorkenntnisse lassen die vom Beraterübernommene Pflicht, die Anlageziele
des Kunden zu ermitteln und ein dafür geeignetes Produkt zu empfehlen,
unberührt.
Aufklärungspflichten der Bank im Rahmen der objektgerechten Beratung
Der Bundesgerichtshof stellt weiterhin fest, dass die beratende Bank bei
derartigen komplex strukturierten und riskanten Produkten eine besondere
Aufklärungspflicht bezüglich der Risiken trifft. Insbesondere müsse den
Kunden in verständlicher Art und Weise dargestellt werden, dass ein
unbegrenztes Verlustrisiko besteht und dieses nicht nur lediglich
theoretischer Natur ist, sondern real und ruinös sein kann. Gerade bei
solch hoch komplexen Produkten müsse gewährleistet sein, dass der Kunde
hinsichtlich der Risikobeurteilung im Wesentlichen den gleichen Kenntnis-
und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank. Nur so sei ihm eine
eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich, ob er die angebotene
Zinswette annimmt oder nicht.
Hauptkritikpunkt der BGH-Entscheidung ist die Tatsache, dass die Bank ihren
Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag
bereits zum Abschlusszeitpunkt einen für den Kunden negativen Marktwert
auswies. Diesem würde für die Beurteilung des Swap-Vertrages durch den
Anleger maßgebliche Bedeutung zukommen, da er Ausdruck eines
schwerwiegenden Interessenskonflikts der beratenden Bank sei.
Der Bundesgerichtshof begründet diesen Interessenskonflikt damit, dass die
Bank mit dem zustande gekommenen Beratungsvertrag die Pflichtübernimmt,
eine alleine am Kundeninteresse orientierte Empfehlung abzugeben.
Interessenskollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und damit
die Kundeninteressen gefährden, müssen entweder vermieden oder zumindest
offen gelegt werden. Demnach sind die Banken verpflichtet, den Anlegerüber
die bewusst einstrukturierten negativen Anfangswerte der Swaps aufzuklären.
Swap-Verträge haben keine ausgeglichenen Startchancen. Die
Interessenskollision der Bank ergibt sich nach Ansicht des BGH daraus, dass
der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite
ist. Die Bankübernimmt mit dem Swap-Vertrag somit eine Rolle, die den
Interessen ihres Kunden zuwiderläuft, da für sie der Austausch der
Zinsleistungen nur dann günstig ist, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der
Zinssätze nicht eintritt und ihr Kunde damit Verluste erleidet. Als
Kundenberaterin müsste die Bank jedoch darauf bedacht sein, für ihre Kunden
einen möglichst hohen Gewinn zu erreichen. Diese sich widersprechenden
Interessen stellen die zu vermeidende oder zumindest darüber aufzuklärende
Kollision dar.
Dem Einwand der Bank, dass sie die Chancen und die Risiken des
Swap-Geschäfts nicht selbst trägt, sondern durch sog. –Hedge-Geschäfte–
sofort an andere Marktteilnehmer weitergibt, erteilt der Bundesgerichtshof
eine Absage. Die zuständigen Richter stellen diesbezüglich fest, dass der
Bank die weitere Entwicklung der Zinsspanne (des sog. –Spreads–) nur
deshalb gleichgültig sein kann, weil sie durch die Gegengeschäfte bereits
ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Diese Vorgehensweise ist
der Bank nur deshalb möglich, weil sie die Konditionen des Swap-Vertrages
bewusst so strukturiert hat, dass dieser zum Vertragsbeginn einen für den
Anleger negativen Marktwert aufweist. Dieses Verlustrisiko des Anlegers
lässt sie sich von anderen Marktteilnehmern zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses –abkaufen–. In diesem Zusammenhang wird die
Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet, da anderenfalls ein
Verkauf des Verlustrisikos nicht möglich wäre.
Anlegern, die von ihren Banken ebenfalls verlustreiche Swap-Verträge zur
Zinsoptimierung empfohlen bekommen haben und auf diesen Verlusten nicht
sitzen bleiben wollen, sei empfohlen, sich an einen auf Kapitalanlagerecht
spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um die Erfolgaussichten für die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen.
Verluste, die durch Swap-Verträge entstanden sind, sollten nach Meinung von
Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger, der als Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht bereits eine Vielzahl von mittelständischen Betrieben und
Privatpersonen vertritt, nicht ausgesessen oder geschluckt werden.
Insbesondere in Anbetracht der richtungsweisenden BGH-Entscheidung bestehen
gute Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bzw. eine
Freistellung von Zahlungsverpflichtungen zu erhalten.
Bei Rückfragen:
Dr. jur. Stephan Greger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Gabelsbergerstraße 5, 93047 Regensburg
Tel. 0941 / 9 46 68 10
Fax 0941 / 9 46 68 11
Mail: kanzlei@dr-greger.de
Web: www.dr-greger.de
Die Kanzlei Dr. Greger&Collegen ist eine auf Kapitalanlagerecht
ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei, die es sich zum Ziel gesetzt hat, ihre
Mandanten möglichst schnell und effektiv bei der Wahrnehmung ihrer Rechte
zu unterstützen. Aufgrund der fachlichen Spezialisierung und der
langjährigen Erfahrung ist die Kanzlei stets dann ein kompetenter
Ansprechpartner, wenn juristische Unterstützung bei Fragestellungen auf dem
Gebiet des Kapitalanlagerechts benötigt wird.
Ende der Finanznachricht
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