DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH : Swapverträge in der Bilanz – Straftatbestand der Untreue?

DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e):
Rechtssache
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH : Swapverträge in der Bilanz –
Straftatbestand der Untreue?

29.11.2012 / 10:11

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Das Thema Swapverträge dürfte nicht nur die Banken noch lange Zeit
beschäftigen, sondern künftig auch GmbH-Geschäftsführer, Prokuristen und
Vorstände von Aktiengesellschaften.

Sofern Unternehmen in ihren Bilanzen Verluste aus Swapverträgen ausweisen,
sollten sich die handelnden Organe dringendüberlegen, wie sie mit dem
Problem Swaps in naher Zukunft umgehen. Dabei ist weniger der Umstand zu
berücksichtigen, dass sich die Verantwortlichen Swapverträge von Banken
haben verkaufen lassen, sondern vielmehr die aktuelle Rechtsprechung zu
diesem Thema.

Zum einen ist da das Bundesgerichtshofurteil aus März 2011 in dem die
Deutsche Bank AG zu Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Swapgeschäft
verurteilt worden ist, zum anderen aber auch die zahlreichen Urteile auf
Oberlandesgerichts- und Landgerichtsebene, welche die handelnden Banken
ebenfalls zur Rückabwicklung bzw. Schadenersatz verurteilen.

Rechtlich sind die Geschäfte in den meisten Fällen für die Banken nicht
haltbar, so dass sie zur Rückabwicklung oder zum Schadenausgleich gezwungen
werden.

Im Umkehrschluss zwingt dies Geschäftsführer und Vorstände zum Handeln,
wenn sie Verluste durch diese Geschäfte in der Bilanz haben oder hatten.
Organe einer Gesellschaft sind nämlich im Rahmen ihrer Tätigkeit dazu
verpflichtet realisierbare Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Im
Aktiengesetz ist dies beispielsweise im§93 Abs. 2 S.1 u. 2 AktG geregelt.
Im schlimmsten Fall haften die Organe der Gesellschaft oder den
Gesellschaftern persönlich aus einer solchen Obliegenheitsverletzung.

Aber auch strafrechtlich kann ein Nichthandeln relevant sein.
Beispielsweise kann in einem solchen Fall der Tatbestand der Untreue§266
StGB verwirklicht sein und führt somit auch zu einer persönlichen Haftung
der Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände.

Zu berücksichtigen sind diesbezüglich auch die Verjährungsregeln im
Zusammenhang mit gescheiterten Swapverträgen. Geht man von einer
vorsätzlichen Falschberatung aus, dürfte zwar die Norm des§37a WpHG nicht
greifen, dennoch dürfte die dreijährige Verjährungsfrist spätestens seit
dem Bundesgerichtshofurteil im März 2011 begonnen haben, nach dem das
Urteil in sämtlichen Medien ausführlich besprochen worden ist.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold aus der
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in München und Frankfurt
meint dazu: –Das Thema Swaps ist bereits für die betroffenen Banken ein
Horrorszenario. Betroffene Unternehmen müssen daher aufpassen, dass zu dem
wirtschaftlichen Verlust nicht noch ein weiterer Schaden hinzukommt,
welchen die Organe dann jeweils persönlich zu verantworten haben. Aus
vielen Gesprächen mit Geschäftsführern und Vorständen weißich, dass es
vielen unangenehm ist diese Geschäfte in der Bilanz zu haben. Oft versucht
man durch Stillhalten dem Problem zu entgehen, was sich aber spätestens bei
der nächsten Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung zu einem
Bumerang entwickeln kann.–

Ende der Finanznachricht

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29.11.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
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195101 29.11.2012