Leipold&Coll. / Schlagwort(e): Rechtssache
19.10.2010 10:34
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OLG München verurteilt Anlageberater zur Rücknahme von Albis und ALAG
Beteiligungen.
Leipold&Coll. erstreitet Schadenersatz und Rückabwicklung wegen der
Vermittlung einer Anlage in die ALAG Auto Mobil AG&Co und in die Albis.
Das Oberlandesgericht München hat einem Anleger der durch die
Rechtsanwaltskanzlei Leipold&Coll. mit Sitz in Frankfurt, München, Wien
und Zürich wegen Falschberatung beim Erwerb einer Beteiligung an der ALAG
Auto Mobil AG&Co. und Albis Schadenersatz und die Rückabwicklung der
Anlage zugesprochen. Der Anleger wurde nicht auf das vorhandene Risiko des
Teil- bzw. Totalverlustes hingewiesen. Diese Tatsache sah das Gericht nach
Anhörung der Beklagten und des Klägers in der 1. Instanz als erwiesen an.
Die Anlageberaterin welche anscheinende eine Vielzahl von ALAG und Albis
Beteiligungen verkauft hat, muss nach dem Beschluss des OLG München die
Anlage zurücknehmen und ihren Kunden von sämtlichen Folgeschäden
freistellen. Darüber hinaus ist ein entgangener Gewinn zu zahlen, der den
Schaden seit Mittelabfluss beim Kläger kompensieren soll. Die erhaltenen
Ausschüttungen sind wiederum anzurechnen. Der erhaltene Steuervorteil
hingegen ist nicht abzuziehen, da die Schadenersatzzahlung in dem Jahr der
Zahlung als Einnahme zu versteuern ist und einen etwaigen früheren
Steuervorteil wieder relativiert. An dieser Stelle folgt das Gericht der
jüngsten BGH Entscheidung in Sachen Steuervorteile. Das Verfahren vor dem
LG München I und nun auch OLG München dürfte eine Schlüsselrolle in den
zahlreichen Verfahren wegen einer ALAG und Albis Beteiligung darstellen.
Die ALAG Auto Mobil AG&Co. befindet sich seit 2009 in Liquidation und hat
tausende Anleger einen Großteil ihrer Altersvorsorge gekostet. Jüngst
teilte auch die Albis erste Zahlungsschwierigkeiten mit. Betroffenen
Anlegern wird empfohlen, ihre Unterlagen von einem spezialisierten
Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Insbesondere muss beachtet werden, dass die
Ansprüche wegen Falschberatung in Sachen ALAG Ende 2010 verjähren dürften,
weil die ersten Schreiben wegen Verringerung der Ausschüttungen aus dem
Jahr 2007 stammen und die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis
beträgt.
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