DGAP-News: Northwest Oil&Gas Trading Company, Inc. / Schlagwort(e):
Hauptversammlung/Kapitalmaßnahme
Northwest Oil&Gas Trading Company, Inc.: Außerordentliche
Hauptversammlung
17.01.2012 / 23:23
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Außerordentliche Hauptversammlung
der Aktionäre der Northwest Oil&Gas Trading Company, Inc.
CUSIP: 667713101, ISIN: US6677131012, WKN: A0MVHK, Symbol: ANN
Termin:
Die kommende außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Northwest
Oil&Gas Trading Company, Inc. findet am 28. Januar 2012 um 11.00 Uhr
(Ortszeit) statt.
Einlass ist ab 10.45 Uhr (Ortszeit).
Ort:
Noble Hotel, Peshawa Qazi Street, Ainkawa Erbil, Republic of Iraq
Tagesordnung
1. Beschlussfassungüber die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Erwerb eigener Aktien bedarf für die Gesellschaft gesetzlich
ausdrücklich keiner besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Der
außerordentlichen Hauptversammlung soll dennoch explizit vorgeschlagen
werden, der Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu
erteilen.
Das Board of Directors schlägt daher vor, folgende Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre, zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird unbefristet ermächtigt, eigene Aktien von bis zu
insgesamt 50% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder auch
durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten
ausgeübt werden.
Der Erwerb darf nach Wahl des Board of Directorsüber die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichtetenöffentlichen Kaufangebots bzw.
mittels eineröffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
erfolgen.
Im Falle des Erwerbsüber die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der
Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb
um nicht mehr als 20%über- bzw. um nicht mehr als 50% unterschreiten.
Bei einemöffentlichen Kaufangebot bzw. eineröffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines Kaufangebots dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte
der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der
Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten
fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots bzw. deröffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines Kaufangebots um nicht mehr als 30%über- bzw. um nicht mehr als 50%
unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw.
deröffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem
Fall bestimmt sich der maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der Frankfurter
Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 30%-Grenze für
dieÜber- bzw. die 50%-Grenze für das Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots
bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen
Angebote der Aktionäre dieses Volumenüberschreitet, muss der Erwerb bzw.
die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein
bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft
je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw.
die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen
vorsehen.
b) Das Board of Directors ist ermächtigt Aktien der Gesellschaft, die auf
Grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen Zwecken, insbesondere
aber auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
aa) Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise alsüber die
Börse oder mittels eines Angebots an Aktionäre veräußert werden, wenn die
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs
von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im
Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der
Frankfurter Wertpapierbörse vor der Eingehung der Verpflichtung zur
Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
bb) Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise alsüber die
Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre veräußert werden, soweit
dies gegen Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch
die Gesellschaft selbst oder durch von ihr abhängige oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen, sowie im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung von
Umtauschrechten oder -pflichten bzw. Forderungen von Gläubigern der
Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft erfolgt. Das
Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen.
cc) Die erworbenen eigenen Aktien können ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise eingezogen werden. Sie
können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch
Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags derübrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf
einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung
im vereinfachten Verfahren, ist das Board of Directors zur Anpassung der
Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
d) Die Ermächtigungen unter lit. b) können einmal oder mehrmals, ganz oder
in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäßlit. b), aa)
und bb) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung
der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
2. Beschlussfassungüber die Schaffung eines genehmigten Kapitals
(Authorized Capital)
Das Board of Directors schlägt vor zu beschließen, dass die Gesellschaft
das Grundkapital von aktuell 12 Million Stück Aktien mit einem Nennwert von
jeweils 0,20 USD, umgerechnet insgesamt 2,4 Millionen USD, durch die ein-
oder mehrmalige Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stammaktien gegen
Bareinlage und/oder Sacheinlage erhöhen kann (Authorized Capital).
Das Board of Directors wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die
Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, jeweils festzulegen und die Fassung der
Statuten entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Anmerkung der Gesellschaft:
Durch das genehmigte Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzt
werden, das genehmigte Kapital gegebenenfalls auch kurzfristig zur Stärkung
der Eigenmittel der Gesellschaft einsetzen zu können.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die beantragte Beschlussfassung sieht
jedoch vor, dass das Board of Directors das Bezugsrecht, insbesondere für
Spitzenbeträge ausschließen kann. Damit soll die Abwicklung einer Emission
erleichtert werden.
Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus
ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares
Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist
für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche
Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu
vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen
solchen Ausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche
Kosten verursacht. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
ausgeschlossenen neuen auf den Namen lautenden Stammaktien werden
bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des
Bezugsrechts dient der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert
die Durchführung einer Emission.
Soweit Neue Aktien aus nicht ausgeübten Bezugsrechten und nachÜberbezug
zur Verfügung stehen sollten, werden diese nicht bezogenen Neuen Aktien im
Rahmen einer internationalen Privatplatzierung bei interessierten Anlegern
zum Bezugspreis verwertet.
3. Wahlen Mitglieder –Board of Directors–
4. Verschiedenes
Record Date:
Der –Record Date– zum Nachweis des Aktienbesitzes ist der 13. Januar 2012
Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung:
Aktionäre, die an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen und ihr
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich bis spätestens zum Ende des
26.01.2012 (24:00 Uhr MEZ) per Fax an 001-302-678-1600 anmelden. Die
Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein
rechtsgültiges persönliches Identifikationsdokument mit Photo und ein
rechtsgültiger Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf das Ende
des 13. Januar 2012 (24:00 Uhr MEZ) bezieht, vorzulegen. Die Ausübung des
Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Anforderung
Vollmachtsvordruck bitte unter Fax 001-302-678-1600.
-Secretary-
Northwest Oil&Gas Trading Company, Inc.
Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren noch
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren dar.
Die Verteilung dieser Mitteilung und das Angebot sowie der Verkauf von
Wertpapieren der NORTHWEST OIL&GAS TRADING COMPANY, INC. kann in
bestimmten Jurisdiktionen beschränkt sein. Jeder, der diese Mitteilung
liest, sollte sichüber rechtliche Beschränkungen informieren und diese
beachten.
Einöffentliches Angebot von Wertpapieren der NORTHWEST OIL&GAS TRADING
COMPANY, INC. im Zusammenhang mit der Listung der Aktien im deutschen
Freiverkehr/Open Market der Frankfurter Wertpapierbörse findet nicht statt.
Diese Mitteilung stellt keinen Wertpapierprospekt dar. Diese Mitteilung und
die darin enthaltenen Informationen sind nicht zur direkten oder indirekten
Weitergabe in bzw. innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada,
Australien oder Japan bestimmt.
Ende der Corporate News
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17.01.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
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