Dienstwagenbesteuerung optimal nutzen

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Bei der Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer wird sowohl für
Privat- als auch Arbeitswegfahrten der so genannten geldwerte Vorteil
als Lohnbestandteil ermittelt, welcher lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtig ist. Wer dafür die Regeln kennt, kann
bei geschicktem Ausnutzen der Wahlrechte dazu Steuern sparen.

Hierbei hat der betroffene Arbeitnehmer für seine
Einkommensteuererklärung dahingehend ein Wahlrecht, ob er für seine
Privatfahrten die pauschale 1%-Methode – hier wird pauschal ein Wert
von 1 % des Listenpreises im Monat angesetzt – oder die
Fahrtenbuchmethode wählt.

Als Faustregel gilt hierbei: Wer den Dienstwagen für viele
Dienstfahrten nutzt, fährt auch steuerlich mit der
Fahrtenbuch-Methode besser. Auch, wenn der Arbeitgeber aus
Vereinfachungsgründen für diese „Vielfahrer“ die 1%-Methode wählt,
kann der Arbeitnehmer in seiner privaten Einkommensteuererklärung die
Fahrtenbuchmethode wählen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der
Fahrer das Fahrtenbuch möglichst sorgfältig führt, d.h. Dienst- und
Privatfahrten lückenlos, getrennt und vollständig durch Angabe von
Datum, Fahrtziel, Zweck, Kilometerstand sowie Namen der
Gesprächspartner bei Dienstreisen aufzeichnet.

Bei Wahl der 1%-Methode – z.B. bei einem Listenpreis von 50.000
Euro wären monatlich 500 Euro zu versteuern – kommen noch für
Arbeitswegfahrten 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer hinzu.
Vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, diese Pauschale sei
stets und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Strecke
tatsächlich fahre, hinzuzurechnen, gibt es dazu nun neue
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In den Fällen, in denen ein
Arbeitnehmer weniger als 15 Tage im Monat mit dem Dienstwagen ins
Büro fährt oder einen Großteil der Strecke dafür mit der Bahn
zurücklegt, hat sich der Bundesfinanzhof an den tatsächlich mit dem
Pkw zurückgelegten Fahrten orientiert. In dem Fall, in dem unter 15 x
pro Monat Arbeitswegfahrten durchgeführt wurden, hat der BFH die
Einzelfahrt nur mit 0,002 % des Listenpreises pro Kilometer
versteuert.

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung leider nicht an
und hat gegen diese Urteile Revision eingelegt.

Betroffene sollten jedoch in ihrer Einkommensteuererklärung die
günstigere Berechnung ansetzen und gegen einen ablehnenden Bescheid
Einspruch einlegen und unter Berufung auf die anhängigen
BFH-Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen. „Dafür, dass der
Bundesfinanzhof seine bisherigen Entscheidungen bestätigt“ so Jörg
Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. „und so der Steuerzahler Recht bekommt, bestehen
große Chancen.“

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut fast
500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert –
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.

Dieser Pressetext steht auch im Internet unter
„http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=296“ zum Download
bereit.

Kontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de