Mit einem absoluten „Preisbrecher-Tarif“ für Gerichtsprozesse bricht Deutschlands erster „Voll“-Anwaltsdiscounter das „letzte Tabu“ anwaltlichen Preiswettbewerbs.
Die bundesweit tätige Sozietät Haeger Hartkopf bietet erstmalig einen Discountpreis auch in gerichtliche Angelegenheiten.
Der Discountpreis beträgt einheitlich 36 Euro netto pro Stunde und ist Deutschlands günstigster „Prozessführungs-Einheitspreis“.
„Wir widerlegen den viel zu lang aufrecht erhaltenen Mythos, daß in Gerichtssachen keine Discountpreise angeboten werden dürfen,“ sagt Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger, der „Erfinder“ des Discount-Modells.
Für Prozesse sind bisher Stundensätze um 180 Euro durchaus üblich, nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz
(5 U 1409/09) sind vor Gericht sogar Stundensätze von bis zu 500 Euro nicht unangemessen.
180 oder gar 500 Euro vor Gericht muß ein Mandant ab jetzt nicht mehr bezahlen, denn er bekommt die gleiche Prozessführung bei mindestens gleich hoher Qualität auch für 36 Euro.
„Dabei sind 36 Euro erst der Anfang unserer „Discount-Offensive“, sagt Dr. Welf Haeger. „Wir arbeiten daran, unseren Einheitspreis für Gerichtssachen auf 30, 25 oder gar 18 Euro für eine volle Stunde zu senken.“
Solche extremen Niedrigpreis-Angebote mögen die „Branchen-Spielregeln“ auf den Kopf stellen, aber sie wären zu hundert Prozent berufsrechtskonform.
Denn auf die peinlich genaue Einhaltung der Vergütungsvorschriften für Gerichtssachen legt DerAnwaltsDiscounter.de als kritisch beobachteter „Branchen-Rebell“ besonderen Wert.
Anscheinend ganz im Gegensatz zu vielen Kollegen.
So schreibt der renommierte Berufsrechtler Dr. Michael Kleine-Cosack in
seinem Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung (6. Auflage,
§ 49 b Rd.6 ff.), daß Anwälte in der Rechtswirklicheit massenhaft gegen die Vergütungsvorschriften für Gerichtssachen verstießen.
Deren Einhaltung könne nämlich nicht erzwungen werden, da ein Anwalt – anders als ein Notar – nicht verpflichtet sei, seine Gebühren einzuziehen.
Die Vergütungsvorschriften in Gerichtssachen seien deshalb für die Praxis bedeutungslos.