Die Koalition wird in dieser Woche gesetzliche
Änderungen bei der Förderung von Erneuerbaren Energien und
insbesondere der Photovoltaik beschließen. Dazu erklären die
umweltpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
Marie-Luise Dött, und die zuständige Berichterstatterin Maria
Flachsbarth:
„Der extrem hohe Zubau von Photovoltaikanlagen im letzten Jahr und
die damit verbundenen zusätzlichen Kosten für die Verbraucher sowie
die Gefahren für die Stabilität der Stromnetze machen es
erforderlich, das System der Förderung im
Erneuerbaren-Energien-Gesetz nach zu justieren. Wir werden in dieser
Woche dazu im Deutschen Bundestag erforderliche Änderungen
beschließen. Wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Änderung des
Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren
Änderungen im Recht der Erneuerbaren Energien ist die Absenkung der
Vergütung von 20 bis 30 Prozent je nach Anlagentyp als Reaktion auf
die in den letzten Monaten erheblich gesunkenen Systempreise für
Photovoltaikanlagen. Damit sind auch künftig ausreichende Renditen
für die Anlagenbetreiber gesichert und zugleich wird eine
ungerechtfertigte Belastung der Verbraucher vermieden.
Die jährliche Vergütungsabsenkung wird künftig monatlich um ein
Prozent erfolgen. Das ist eine gleichmäßigere, weniger sprunghafte
Absenkung der Vergütung als bisher.
Zur Einhaltung des Ausbaukorridors der Photovoltaik haben wir den
so genannten „atmenden Deckel“ weiterentwickelt. Je nach
Zubaugeschwindigkeit bei PV-Anlagen sinkt oder steigt die Vergütung
des Stroms. Damit haben Investoren eine bessere Planungssicherheit
für Projekte. Die Höchstgrenze der Vergütungsabsenkung aus dem
„atmenden Deckel“ beträgt 29 Prozent pro Jahr bei einem Zubau von
7.500 Megawatt.
Mit der Festlegung von Mindestmengen für den Eigenverbrauch von
Strom aus Photovoltaikanlagen bzw. der Pflicht zur Selbstvermarktung
stärken wir die Integration in den Markt.
Daneben war es uns wichtig, für bereits in Planung befindliche
Vorhaben Vertrauensschutz zu sichern. Kleine Dachanlagen müssen bis
zum 1. April 2012 kaufmännisch In Betrieb genommen sein, Bei
Dachanlagen zwischen 30-100 MW gilt die Übergangsfrist 1. Juli 2012
für die technische Inbetriebnahme, allerdings nur dann, wenn das
Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber bis zum 24. Februar 2012
gestellt war. Größere Anlagen, insbesondere auf Freiflächen und
Konversionsflächen haben längeren Planungsvorlauf. Deshalb haben wir
im Gesetz spezielle Übergangsregelungen geschaffen.
Freiflächenanlagen müssen bis zum 1. Juli 2012 technisch in Betrieb
genommen werden. Weitere Voraussetzung für den Vertrauensschutz für
diese Anlagen ist das Vorhanden sein eines Aufstellungsbeschlusses
bzw. eines Planfeststellungsbeschlusses vor dem 1. März 2012. Anlagen
auf Konversionsflächen müssen bis zum 1. September 2012 technisch in
Betrieb genommen sein.
Das Gesetz ist dafür ein wichtiger Beitrag, den Ausbau der
Photovoltaik kostengünstiger und netzverträglicher zu gestalten und
gleichzeitig unsere anspruchsvollen Ziele beim Ausbau der
Erneuerbaren Energien zu erreichen. Es schafft zudem verlässliche
Rahmenbedingungen für die Entwicklung heimischer Systemhersteller und
für das Handwerk. Das Gesetz soll am 29. März in 2./3. Lesung im
Deutschen Bundestag verabschiedet werden.“
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