Rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 gelten für digital erstellte Rechnungen nun zahlreiche Erleichterungen: So müssen Unternehmer beispielsweise nicht mehr die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts in so großem, aufwändigem Umfang belegen wie in der Vergangenheit. Zudem ist nicht mehr vorgeschrieben, ob die Rechnung zum Beispiel per E-Mail mit bzw. ohne PDF-Anhang, als Computer-Fax oder per Web-Download übermittelt wird. Ebenso verzichtet der Gesetzgeber auf die bisher vorgeschriebene digitale Singnatur – der Kostentreiber schlecht hin.
Stattdessen können die Firmen nun selbst bestimmen, auf welchem Weg sie die gesetzlichen Vorschriften erfüllen. Wichtig dabei ist nur, dass sie ein zuverlässiges innerbetrieblichen Kontrollverfahren nachweisen können, so dass eine eindeutige Verbindung zwischen erbrachter Leistung und erstellter Rechnung hergeleitet werden kann.
(Quelle: impulse Magazin, Ausgabe Nov. 2011)
Bedingung hierfür ist jedoch die revisionssichere Aufbewahrung der digitalen Rechnungsbelege. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Anforderungen bzw. bei Einführung einer digitalen Eingangsrechnungsverarbeitung auf Basis der Open Text oder OPTIMAL SYSTEMS-Produkte.
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