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Geschäftszahlen/Bilanz
Köln (euro adhoc) – Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)
hat festgestellt, dass der Konzernabschluss der DocCheck AG, Köln,
zum Abschlussstichtag 31.12.2009 und der zusammengefasste Lagebericht
der DocCheck AG für das Geschäftsjahr 2009 fehlerhaft sind:
1. Die Konzernanhangangaben zum Werthaltigkeitstest des Geschäfts-
oder Firmenwerts sind unvollständig bzw. fehlerhaft: – Es fehlen
Angaben zu den wesentlichen Prämissen und Annahmen der Cash Flow
Planung im Detailplanungszeitraum. Dies ist ein Verstoß gegen IAS
36.134 (d)(i) u. (ii). – Es fehlt eine Sensitivitätsanalyse, obwohl
eine für möglich gehaltene geringfügige Änderung einer wesentlichen
Annahme (z. B. des Zinses oder der Prämissen zur Planung) verursachen
würde, dass der Buchwert der Einheit deren erzielbaren Betrag
übersteigt. Dies ist ein Verstoß gegen IAS 36.134 (f). – Die im
Konzernanhang angegebenen Zinssätze von 9% und 12% stimmen nicht mit
den tatsächlich verwendeten Zinssätzen überein. Es fehlt die Angabe,
bei welcher CGU welcher Zins zur Anwendung kam. Dies sind Verstöße
gegen IAS 36.134 (d) (v).
2. Minderheiten Die Gesellschaft hat fehlerhaft den Ausweis von
negativen Minderheitenanteilen in Höhe von 65 TEuro per 01.01.2009
nicht im Konzernabschluss zum 31.12.2009 korrigiert, obwohl die
Minderheitsgesellschafter nicht zum Verlustausgleich verpflichtet
waren. Der Erwerb dieser Minderheitenanteile im Geschäftsjahr 2009
führte zunächst zu einer entsprechenden Erhöhung des Geschäfts- oder
Firmenwertes und in der Folge zu einer Abschreibung desselben. Im
Konzernabschluss 2009 werden die Abschreibungen auf den Geschäfts-
oder Firmenwert für das Geschäftsjahr 2009 und die Gewinnrücklagen
per 1.1.2009 um 65 TEuro zu hoch ausgewiesen. Die nicht vorgenommene
Korrektur der negativen Minderheitenanteile per 1.1.2009 entspricht
nicht den Vorgaben des IAS 27.35 (alt) und IAS 8.41.
Der Minderheitsanteil an der DocCheck Medizinbedarf und Logistik GmbH
wird in der Konzernbilanz per 31.12.2009 fehlerhaft ausgewiesen, da
er nach einer disproportionalen Kapitalerhöhung im Geschäftsjahr 2009
um den absoluten Betrag der vom Minderheitsgesellschafter getragenen
Kapitalerhöhung erhöht wurde und nicht anhand der neuen
Minderheitsquote (42,5%) und auf Basis des Eigenkapitals per
31.12.2009 berechnet wurde. Dies entspricht nicht den Vorgaben des
IAS 27.4 (alt).
Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei
sukzessiven Unternehmenserwerben sind im Konzernanhang nicht
enthalten, obwohl mehrere Erwerbe von Minderheitenanteilen erfolgt
sind und obwohl die IFRS (alt) hierfür keine konkrete Methode
vorgegeben haben, also eine Ermessensentscheidung des Unternehmens
hinsichtlich der anzuwendenden Methode notwendig war. Dies ist ein
Verstoß gegen IAS 1.17 (a), IAS 1.117 (b) i.V.m. IAS 8.10.
3. Der Kapitalausgleichsposten, der aus einer Reverse Acquisition im
Jahr 1999 resultierte, wurde im Konzernabschluss per 31.12.2009
prospektiv statt retrospektiv um einen Fehler in Höhe von 55 TEuro
korrigiert, ohne dass der Fehler im Konzernanhang ausführlich
erläutert wurde. Dies entspricht nicht den Vorgaben des IAS 8.42 und
des IAS 8.49.
4. Kapitalflussrechnung 2009 Die Kapitalflussrechnung entspricht
unter anderem deshalb nicht den Vorgaben des IAS 7, da die Cashflows
aus erhaltenen und gezahlten Zinsen sowie die Cash Flows aus
Ertragsteuern nicht gesondert angegeben wurden und da in den
Cashflows aus Investitionstätigkeit nicht zahlungswirksame
Komponenten eingerechnet wurden. Dies sind Verstöße gegen IAS 7.43,
7.31 und IAS 7.35.
Die Erläuterungen zur Kapitalflussrechnung in Konzernanhang, Kapitel
X, zu dem „Erwerb“ von Vermögensgegenständen, insbesondere
Zahlungsmitteln, und Schulden vollkonsolidierter
Tochtergesellschaften im Rahmen eines Erwerbs von
Minderheitenanteilen sind irreführend, da diese Vermögensgegenstände
und Schulden bereits per 1.1.2009 voll konsolidiert wurden. Dies ist
ein Verstoß gegen IAS 1.17 (b) i.V.m. IAS 7.40 und IAS 7.50.
5. Im Konzernanhang 2009 fehlen für zahlreiche quantitative
Informationen die Vergleichsinformationen hinsichtlich der
vorangegangenen Periode (z.B. Steuerüberleitungsrechnung; Sonstige
finanzielle Verpflichtungen; nicht nutzbare steuerliche
Verlustvorträge). Dies ist ein Verstoß gegen IAS 1.38.
6. In die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der DocCheck AG
und des DocCheck AG-Konzerns wurden für die Geschäftstätigkeit
bedeutsame finanzielle Leistungsindikatoren wie der „Auftragseingang“
oder die „Auslastung“ nicht einbezogen und erläutert. Dies ist ein
Verstoß gegen § 289 Abs. 1 S. 3 HGB sowie § 315 Abs. 1 S. 3 HGB.
Köln, im Mai 2011
DocCheck AG
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc
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