Eigentlich wollte der Gesetzgeber der von grenzüberschreitend tätigen KonzerÂnen geübten Praxis entgegen wirken, über den Schuldzinsenabzug die SteuerÂlast in Deutschland zu mindern. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 begrenzte er darum den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben. Übersteigen die Zinsaufwendungen den Zinsertrag sind sie zusätzlich nur noch bis zu 30 Prozent des Ertrags vor Zinsen, Steuern und AbÂgaben (EBITDA) abziehbar – wenn nicht eine der Ausnahmen greift, zum BeiÂspiel die Freigrenze.
Inzwischen aber drückt diese so genannte Zinsschranke auch immer mehr normale ausschließlich im Inland tätige Mittelständler, weil aufgrund der durch die Rezession sinkenden EBITDA die steuerlich sofort abzugsfähigen ZinsaufÂwendungen kleiner werden.
Als problematisch an der jetzt anstehenden Erhöhung der Freigrenze auf drei Millionen Euro sieht Ecovis-Vorstand Dr. Ferdinand Rüchardt, dass nicht die grundsätzliche Frage der Sicherheiten des Gesellschafters angegangen wird, sondern ausschließlich am Freibetrag herumoperiert wird. „Bei wieder steigenÂden Zinsen taucht das Problem genauso wieder auf, wie wir es bis jetzt erlebt haben“, so Rüchardt. „Aus unserer Sicht ist eigentlich die Frage zu beantworÂten, ob die derzeitige gesetzliche Konzeption prinzipiell tauglich ist.“
Das gilt auch im Hinblick auf Projekte, die durch Public-Private-Partnerships (PPP) realisiert werden sollen und aufgrund der Zinsschranke gefährdet sein können. „Die Begrenzung des Zinsabzugs kann sich hier kontraproduktiv ausÂwirken, weil private Investoren die Kosten ihrer langfristigen Kreditfinanzierung nur noch zum Teil steuerlich geltend machen können“, erklärt Ralf Wiese, Ecovis-Steuerberater und Experte für die steuerliche Behandlung von PPP-Projekten. Wo beispielsweise wichtige Infrastrukturprojekte auf Eis gelegt werÂden, weil die Kommunen sie im Alleingang nicht finanzieren können, ist die negative Folgewirkung der Zinsschranke besonders gravierend.